Die Rechtsausübung durch die Wohnungseigentümergemeinschaft kann bereits dann erfolgen, wenn sie förderlich ist (BGH, Urt. v. 5.12.2014 – V ZR 5/14, ZAP EN-Nr. 273/2015). Für wen sie förderlich sein muss ergibt sich aus § 21 Abs. 4 WEG, wonach das Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer maßgeblich ist. Es kommt deshalb nur auf deren Interesse an und nicht auf das Interesse des Schuldners (Jennißen in: Jennißen, Wohnungseigentumsgesetz, 4. Aufl. 2015, § 10 Rn. 62c; a.A. Klein in: Bärmann, Wohnungseigentumsgesetz, 12. Aufl. 2013, § 10 Rn. 251).

Nicht notwendig ist, dass es um gleichgerichtete Ansprüche sämtlicher Wohnungseigentümer geht (Riecke/Elzer in: Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, 9. Aufl. 2014, § 10 WEG Rn. 27).

Der Beschluss muss den allgemeinen Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen (OLG Celle ZMR 2013, 295). In diesem Rahmen entscheiden die Wohnungseigentümer nach ihrem Ermessen (Klein in: Bärmann, Wohnungseigentumsgesetz, 12. Aufl. 2013, § 10 Rn.251). Dabei steht den Wohnungseigentümern ein weiter Ermessensspielraum zu (LG Itzehoe ZMR 2015, 52).

 

Hinweis:

Ein Beschluss, der den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung widerspricht ist anfechtbar, aber nicht nichtig (Merle in: Bärmann, Wohnungseigentumsgesetz, 12. Aufl. 2013, § 23 Rn. 205). Der besonders betroffene Wohnungseigentümer kann sich deshalb später nicht mehr darauf berufen, dass bereits das Ansichziehen fehlerhaft war.

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