Der Verwalter ist nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG verpflichtet, die Beschlüsse der Wohnungseigentümer durchzuführen. Das gibt dem Wohnungseigentümer jedenfalls aus § 21 Abs. 4 WEG und umstrittener Ansicht nach auch aus dem Verwaltervertrag als Vertrag zugunsten Dritter, ein individuell einklagbares Recht auf Durchführung des Beschlusses (vgl. zum Ganzen: Schmid WE 2009, 90 m.w.N.). Zu einer Geltendmachung des Anspruchs berechtigt und verpflichtet ist der Verwalter aber nur, wenn er hierzu nach § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 7 WEG ermächtigt ist. Die Ermächtigung wird allerdings meist in dem Beschluss über die Klageerhebung zu sehen sein. Außerdem ist Voraussetzung für ein Vorgehen des Verwalters, dass die Durchsetzung des Anspruchs überhaupt beschlossen ist. Ein Beschluss, der nur das Ansichziehen umfasst, reicht hierfür nicht.

 

Hinweis:

In der Praxis wird es allerdings schwierig sein, diesen Anspruch durchzusetzen und ein obsiegendes Urteil zu vollstrecken (Briesemeister ZMR 2014, 951).

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