Der BGH (Urt. v. 5.12.2014 – V ZR 5/14, ZAP EN-Nr. 273/2015) weist auf das Recht des einzelnen Wohnungseigentümers hin, seinen Anspruch auf ordnungsgemäße Verwaltung durchzusetzen. Dieser Anspruch richtet sich aber, da der BGH § 10 Abs. 6 S. 3 BGB im Innenverhältnis nicht anwendet (s.o. II. 1.) zunächst gegen die einzelnen Wohnungseigentümer, dass diese einen entsprechenden Beschluss fassen. Gelingt es einem Wohnungseigentümer nicht, einen solchen Beschluss herbeizuführen, muss er gerichtliche Hilfe nach § 21 Abs. 8 WEG in Anspruch nehmen. Liegt ein Beschluss auf Klageerhebung vor, geht es wieder um die Vollziehung durch den Verwalter.

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