(LG Ulm, Urt. v. 26.1.2015 – 4 O 273/13 • Eine Sparkasse kann den mit ihr abgeschlossenen langfristigen flexiblen Ratensparvertrag, zu dessen inhaltlicher Bestimmung mangels genauerer dortiger Angaben auch der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses von ihr herausgegebene gültige Werbeflyer zum "S-Scala"-Ratensparplan herangezogen werden kann, nicht unter Hinweis auf das aktuelle, historisch niedrige Zinsniveau kündigen. Insbesondere ist die Sparkasse nicht zur ordentlichen Kündigung nach § 489 Abs. 1 Nr. 1 Hs. 2 BGB berechtigt, der wegen der vertauschten Rollen (hier: Sparkasse als Darlehnsnehmerin) teleologisch zu reduzieren ist. Hinweis: Einmal mehr ging es um den Versuch der Banken, sich von aus ihrer Sicht unrentablen Anlageprodukten angesichts des derzeitigen Zinsniveaus einseitig lösen zu wollen; im Streitfall sollte dem Kunden bei einem Sparvertrag zum Sparbuch bei 25-jähriger Vertragslaufzeit das Recht zustehen, die monatlichen Sparraten jederzeit auf bis zu 2.500 EUR erhöhen oder auf bis zu 25 EUR reduzieren zu können, was die Sparkasse aber deswegen jetzt veranlasste, ihm dazu ein Alternativangebot zu machen und bei dessen Nichtannahme die Kündigung des Vertrags in Aussicht zu stellen. Das LG lehnt ein solches Kündigungsrecht aus Darlehnsrecht aber nunmehr ab, was sicherlich auch auf Bausparkassen in ihrer Rolle als Darlehnsnehmerin (vgl. dazu LG Mainz, Urt. v. 28.7.2014 – 5 O 1/14) übertragbar sein dürfte, sollte das Urteil auch in der Rechtsmittelinstanz Bestand haben.

ZAP EN-Nr. 277/2015

ZAP 7/2015, S. 353 – 353

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