Anfang März hat die Bundesregierung eine Novelle zum Bauvertragsrecht auf den Weg gebracht. Mit den geplanten Änderungen vor allem im Werkvertragsrecht sollen Bauherren künftig mehr Rechte gegenüber Werkunternehmern erhalten. So sollen sie u.a. mehr Informationen bekommen, leichter als bisher Änderungen während des Bauvorhabens durchsetzen können und eine verbesserte Gewährleistung bekommen. Die wesentlichen Neuerungen des Gesetzesvorhabens lassen sich wie folgt umreißen:
Bauunternehmer müssen Verbrauchern künftig rechtzeitig vor Vertragsschluss eine Baubeschreibung aushändigen, die klare und verständliche Angaben zu den wesentlichen Eigenschaften des Bauwerks enthält. Sie wird grundsätzlich Inhalt des Vertrags und ermöglicht einen genauen Überblick über die angebotenen Leistungen. Mit umfasst sind dabei die Unterlagen über das Bauwerk, die der Verbraucher zum Nachweis der Einhaltung öffentlich-rechtlicher Vorschriften oder für den Kredit benötigt. Der Vertrag hat außerdem verbindliche Angaben zum Fertigstellungstermin zu machen. Das soll den Bauherren mehr Planungssicherheit verschaffen, etwa, wenn sie die bisherige Wohnung kündigen oder einen Umzug organisieren müssen.
- Widerrufs- und Kündigungsrecht
Verbraucher haben das Recht, einen Bauvertrag innerhalb von 14 Tagen ab Vertragsschluss zu widerrufen. So können sie einen Kauf mit i.d.R. hohen finanziellen Verpflichtungen noch einmal überdenken. Das Widerrufsrecht erlischt spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach Vertragsschluss, unabhängig davon, ob eine ordnungsgemäße Belehrung erfolgt ist. Künftig gibt es im Werkvertragsrecht – und somit auch bei Bauverträgen – ein Kündigungsrecht aus wichtigem Grund.
- Änderungswünsche nach Vertragsschluss
Bauherren sollen das Bauvorhaben künftig noch nach Vertragsschluss einseitig ändern können. Allerdings soll der Unternehmer die gewünschten Änderungen nur ausführen müssen, wenn sie für ihn zumutbar sind. Dabei will der Entwurf die Interessen beider Parteien angemessen gegeneinander abwägen. So soll die Berechnung der Mehr- oder Mindervergütung grundsätzlich anhand der tatsächlichen Kosten erfolgen. Dem Unternehmer werden angemessene Zuschläge für allgemeine Geschäftskosten, Wagnis und Gewinn zugebilligt.
Darüber hinaus enthält der Entwurf zugunsten von Käufern eine Änderung bei der Mängelhaftung: Der Verkäufer einer beweglichen Sache wird gegenüber dem Käufer verpflichtet, die in eine andere Sache eingebaute mangelhafte Kaufsache aus- und die Ersatzsache einzubauen, oder die Kosten für beides zu tragen, und zwar verschuldensunabhängig. Dies soll auch für Käufe zwischen Unternehmern gelten.
Durch das Gesetzesvorhaben sollen zudem verschiedene Vorschriften vereinfacht werden, etwa zur Berechnung von Abschlagszahlungen, für die Obergrenzen eingeführt werden, sowie die Abnahme der Bauleistung durch den Bauherrn. Der Gesetzentwurf enthält weiterhin eine Reihe von Neuregelungen für den Architekten- und Ingenieurvertrag. Bis zum Inkrafttreten dürfte das Vorhaben indes noch etliche Änderungen erfahren. Wie das Handelsblatt meldete, hat die Bauwirtschaft erhebliche Einwände gegen das einseitige Anordnungsrecht des Bauherren bzgl. nachträglicher Änderungen. Dieses stelle einen massiven Eingriff in die Disposition der Bauunternehmer dar und erschwere die Planung von Bauablauf, Baulogistik und Personal in unzumutbarer Weise. Auch der Bundesjustizminister sieht noch Änderungsbedarf; er möchte etwa Änderungen am Mängelgewährleistungsrecht erreichen, um insbesondere die Position des Handwerks gegenüber den Lieferanten zu stärken.
[Red.]