Aus verfahrensökonomischen Gründen kann es allerdings angezeigt sein, den Erstattungspflichtigen nicht auf die – einen ungleich höheren Aufwand erfordernde – Vollstreckungsgegenklage zu verweisen, wenn es um materiell-rechtliche Einwendungen geht, die keine Tatsachenaufklärung erfordern und sich mit den im Kostenfestsetzungsverfahren zur Verfügung stehenden Mitteln ohne weiteres klären lassen. Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen feststehen, weil sie unstreitig sind oder vom Rechtspfleger/Urkundsbeamten der Geschäftsstelle im Festsetzungsverfahren ohne Schwierigkeiten aus den Akten ermittelt werden können. Solche Einwendungen können deshalb ausnahmsweise auch im Kostenfestsetzungsverfahren erhoben und beschieden werden. Diese Voraussetzungen können vorliegen, wenn der materiell-rechtliche Einwand unstreitig ist.

 

Beispiel 4:

Der Erstattungspflichtige wendet ein, er habe den zur Festsetzung angemeldeten Betrag bereits bezahlt. Der Rechtsanwalt des Erstattungsberechtigten erhält von seinem Mandanten die Auskunft, der Erstattungsbetrag sei auf dessen Konto eingegangen.

Ebenso kann der Rechtspfleger/Urkundsbeamte der Geschäftsstelle einen materiell-rechtlichen Einwand im Kostenfestsetzungsverfahren berücksichtigen, wenn dessen Klärung einfach ist.

 

Beispiel 5:

Wenige Monate nach Verkündung des zu seinen Gunsten ergangenen Urteils beantragt der Kläger die Kostenfestsetzung gegen den Beklagten. Dieser wendet ein, der Erstattungsanspruch sei verjährt.

Nach ganz allgemeiner Auffassung in der Rechtsprechung verjährt der Kostenerstattungsanspruch 30 Jahre nach Rechtskraft der Kostengrundentscheidung. Diese Frist war hier längst nicht abgelaufen, so dass der Rechtspfleger im Kostenfestsetzungsverfahren über diesen Einwand entscheiden und ihn als nicht durchgreifend zurückweisen kann (s. BGH RVGreport 2006, 233 [Hansens] = AGS 2007, 219).

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