a) Rechtliche Bewertung zwischen den Parteien strittig
Die vorstehenden Ausführungen gelten im Grundsatz auch für Abgeltungsklauseln. Diese sind im Kostenfestsetzungsverfahren dann nicht zu berücksichtigen, wenn deren rechtliche Bewertung zwischen den Parteien umstritten ist und die Abgeltungsklausel jedenfalls nicht so offenkundig einen bestimmten Inhalt hat, dass keine ernsten Auslegungsschwierigkeiten auftreten können (BAG RVGreport 2015, 388 [Hansens]). In dem vom BAG entschiedenen Fall hatten sich die Parteien in einem zweiten Kündigungsrechtsstreit vergleichsweise geeinigt und in dem im zweiten Verfahren geschlossenen Vergleich folgende Klausel vereinbart: "Mit Erfüllung dieses Vergleichs sind alle wechselseitigen finanziellen Ansprüche der Parteien aus dem Arbeitsverhältnis und aus Anlass seiner Beendigung, gleich ob bekannt oder unbekannt, abgegolten und erledigt. Erledigt ist auch der vorliegende Rechtsstreit."
Der aus dem ersten Verfahren erstattungspflichtige Beklagte hatte gegenüber dem Kostenfestsetzungsantrag des Klägers für die Kosten des Berufungsrechtszugs eingewandt, die Abgeltungsklausel im zweiten Verfahren schließe die Erstattung aus. Das BAG hat diesen Einwand nicht berücksichtigt, weil die Auslegung dieser Abgeltungsklausel zwischen den Parteien streitig war. Ferner sei die Rechtsfrage nicht einfach zu entscheiden, ob sich die Abgeltungsklausel auch auf den Erstattungsanspruch aus dem ersten Rechtsstreit der Parteien erstrecke.
b) Verfahrensweise bei Abgeltungsklauseln
Gerichtliche Vergleiche werden vielfach mit Abgeltungsklauseln geschlossen. Häufig verpflichtet sich der Beklagte in einem Vergleich, an den Kläger zum Ausgleich der Klageforderung einen bestimmten Betrag zu zahlen. In der Abgeltungsklausel wird dann vereinbart, dass mit der vereinbarten Zahlung sämtliche Ansprüche der Parteien aus dem verfahrensgegenständlichen Sachverhalt abgegolten seien.
Praxishinweis:
Bei der Formulierung dieser Abgeltungsklausel ist allerdings mit Sicht auf den Kostenerstattungsanspruch der obsiegenden Partei Vorsicht geboten. Die Abgeltungsklausel sollte deshalb nicht so weit gefasst werden, dass auch der Kostenerstattungsanspruch der obsiegenden Partei hierunter fallen könnte. Deshalb bietet es sich an, diesen ausdrücklich aus der Abgeltungsklausel auszunehmen. So könnte einer Abgeltungsklausel etwa folgender Satz angefügt werden: "Nicht abgegolten ist der sich aus Nr. (...) dieses Vergleichs ergebende Anspruch auf Erstattung der Kosten des vorliegenden Rechtsstreits."
Im Zusammenhang mit einer Abgeltungsklausel ist auch zu prüfen, ob dem Mandanten bereits ein Erstattungsanspruch hinsichtlich anderer Kostenpositionen zusteht. Ein solcher Fall könnte vorliegen, wenn der in der ersten Instanz obsiegende Kläger aus dem für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteil bereits vollstreckt hat und ihm insoweit Vollstreckungskosten entstanden sind (s. BGH RVGreport 2014, 397 [Hansens] = AGS 2014, 540 = zfs 2014, 646 m. Anm. Hansens). Diese sind grundsätzlich in der Höhe erstattungsfähig, in der sie entstanden wären, wenn der Kläger die Zwangsvollstreckung auf den Vergleichsbetrag beschränkt hätte. Ferner kann dem erstinstanzlich verurteilten Beklagten ein Rückzahlungsanspruch oder Rückfestsetzungsanspruch gegen den Kläger zustehen, wenn er an den Kläger auf den erstinstanzlich ergangenen Kostenfestsetzungsbeschluss, der nach dem Vergleichsschluss (teilweise) gegenstandslos geworden ist, bereits Zahlungen geleistet hat. Es ist dann Sache der Prozessbevollmächtigten, solche Ansprüche von der Abgeltungsklausel auszunehmen.