a) Folgen der Änderung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung
Mit Änderung der Kostenentscheidung des LG Berlin im Urteil vom 9.4.2014 durch das Berufungsurteil des KG vom 2.7.2015 ist der auf der abgeänderten Entscheidung beruhende Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers des LG Berlin vom 5.6.2014 ohne weiteres wirkungslos geworden (s. BGH RVGreport 2010, 382 [Hansens] = zfs 2011, 41 m. Anm. Hansens = AGS 2011, 316). Einer förmlichen Aufhebung dieses Kostenfestsetzungsbeschlusses bedurfte es nicht. Wenn somit der Kläger aufgrund dieses Kostenfestsetzungsbeschlusses noch keine Zahlungen geleistet hätte, hätte der Beklagte aus dem wirkungslos gewordenen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 5.6.2014 nicht mehr (weiter) vollstrecken dürfen.
Hinweis:
In der Praxis wird deshalb manchmal auf Antrag durch Beschluss die Feststellung getroffen, dass der Kostenfestsetzungsbeschluss aufgrund der Änderung oder Aufhebung der ihm zugrundeliegenden Kostenentscheidung wirkungslos geworden ist.
Vorliegend hat jedoch der Kläger den in dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 5.6.2014 titulierten Kostenerstattungsanspruch des Beklagten durch Zahlung bzw. Aufrechnung erfüllt. In einem solchen Fall kommt die Rückfestsetzung gem. § 91 Abs. 4 ZPO in Betracht.
b) Gesetzliche Grundlagen der Rückfestsetzung
Gemäß § 91 Abs. 4 ZPO gehören zu den Kosten des Rechtsstreits, die gem. §§ 103 ff. ZPO im vereinfachten Kostenfestsetzungsverfahren berücksichtigt werden können, auch diejenigen Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat. Die Vorschrift des § 91 Abs. 4 ZPO ist durch das Erste Gesetz zur Modernisierung der Justiz vom 24.8.2004 (BGBl I, S. 2198) eingefügt worden. Wie aus der Gesetzesbegründung (s. BT-Drucks 15/1508, S. 16) folgt, wollte der Gesetzgeber hierdurch die herrschende Praxis, die eine Rückfestsetzung von im Kostenfestsetzungsverfahren festgesetzten Kosten unter bestimmten Voraussetzungen zugelassen hat, gesetzlich absichern. Der Gesetzgeber hat nämlich keinen sachlichen Grund dafür gesehen, weshalb der Gläubiger seinen Kostenerstattungsanspruch aufgrund eines vorläufigen Titels im vereinfachten Kostenfestsetzungsverfahren geltend machen könne, der zahlungsbereite Schuldner nach Aufhebung oder Änderung der Kostengrundentscheidung hingegen nicht. Da es in beiden Fällen um prozessuale Ansprüche geht, die im Regelfall für sich genommen keine Schwierigkeiten aufwerfen, die eine Prüfung durch den Richter erforderlich machten, hat der Gesetzgeber die Rückfestsetzung im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens ausdrücklich zugelassen. Dabei handelt es sich der Sache nach um einen Schadensersatzanspruch gem. § 717 Abs. 2 ZPO, den die letztlich obsiegende Partei auf einfache Weise im Kostenfestsetzungsverfahren im Wege der Rückfestsetzung titulieren lassen kann.
c) Voraussetzungen der Rückfestsetzung
aa) Aufhebung oder Änderung der Kostenentscheidung
Die Rückfestsetzung kommt dann in Betracht, wenn im Rechtsmittelzug die erstinstanzliche Kostenentscheidung, auf der der Kostenfestsetzungsbeschluss beruht, abgeändert oder aufgehoben worden ist (OLG Brandenburg RVGreport 2012, 194 [Hansens]; KG RVGreport 2011, 388 [Ders.]; s.a. BGH RVGreport 2004, 475 [Ders.]). Diese Voraussetzung hat hier vorgelegen. Das KG hat im Berufungsverfahren durch sein Urteil vom 2.7.2015 das Urteil des LG Berlin vom 9.4.2014, das Grundlage des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 5.6.2014 war, abgeändert und dem Beklagten die Kosten (auch) der ersten Instanz auferlegt.
bb) Rückfestsetzungsantrag
Gehört der von dem letztlich obsiegenden Kläger dem im Ergebnis unterlegenen Beklagten im Verlaufe des Rechtsstreits aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 5.6.2014 gezahlte Betrag gem. § 91 Abs. 4 ZPO zu den Kosten des Rechtsstreits, wird die Rückfestsetzung gem. § 103 Abs. 2 S. 1 ZPO nur auf Antrag vorgenommen. Zusammen mit diesem Rückfestsetzungsantrag kann die Partei auch gem. § 104 Abs. 1 S. 2 ZPO die Verzinsung des Rückfestsetzungsbetrags ab Eingang des Rückfestsetzungsgesuchs beantragen (OLG Koblenz RVGreport 2012, 73 [Hansens]). Dies führt dann dazu, dass auch der gezahlte Zinsbetrag zu verzinsen ist.
Vorliegend hat der Kläger einen solchen Antrag auf Rückfestsetzung der in dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 5.6.2014 titulierten Beträge sowie die Anordnung der Verzinsung des Rückfestsetzungsbetrags beantragt.
d) Gegenstand der Rückfestsetzung
Gemäß § 91 Abs. 4 ZPO sind Gegenstand der Rückfestsetzung die von dem hier letztlich obsiegenden Kläger dem im Ergebnis unterlegenen Beklagten im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlten Kosten. Zu diesen gezahlten Kosten gehört nicht nur der in dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 5.6.2014 titulierte Erstattungsbetrag, sondern auch die aufgrund der Verzinsungsanordnung in dem Beschluss vom 5.6.2014 vom Kläger gezahlten Zinsen. Denn auch dieser Zinsbetrag gehört als Nebenforderung zu den im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlten Kosten.
Der Kläger hatte dem Beklagten aufgrund der – vom KG abgeänderten – Kostenentscheidung des LG Berlin im Urt. v. 9.4.2014 und dem auf dieser Grundlage erlassenen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 5.6.2014 dem Beklagten dessen außergerichtliche Kosten der ersten Instanz zu erstatten: