aa) Aufrechnung gegen Rückfestsetzungsforderung
In der Rechtsprechung besteht Streit darüber, ob gegen die Rückfestsetzung ein Aufrechnungseinwand zulässig ist (s. den Streitstand bei OLG Celle RVGreport 2015, 471 [Hansens]). Hier ging es jedoch nicht um eine solche Aufrechnung gegen die Rückfestsetzungsforderung, sondern um die von dem Kläger erklärte Aufrechnung gegen den seinerzeit bestehenden Kostenerstattungsanspruch des Beklagten aufgrund des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 5.6.2014 i.H.v. 231,25 EUR.
bb) Aufrechnung gegen Erstattungsforderung
Für das Kostenfestsetzungsverfahren entspricht es allgemeiner Auffassung, dass materiell-rechtliche Einwendungen, zu denen auch die Aufrechnung gehört, grundsätzlich nicht zu berücksichtigen, sondern außerhalb dieses Verfahrens geltend zu machen sind (BGH RVGreport 2010, 152 [Hansens]: Prozesskostenvorschuss; BGH RVGreport 2006, 233 [Ders.] = AGS 2007, 219: Verjährung; BGH RVGreport 2007, 110 [Ders.]: Nichtigkeit des zwischen der erstattungsberechtigten Partei und ihrem Prozessbevollmächtigten geschlossenen Anwaltsvertrags; BGH RVGreport 2014, 318 [Ders.] = AGS 2014, 296: Aufrechnung; BAG RVGreport 2015, 388 [Ders.]: Abgeltungsklausel – hierzu s.o. II. 1.).
Hinweis:
Dies beruht auf dem Umstand, dass das Kostenfestsetzungsverfahren auf eine formelle Prüfung der Kostentatbestände und auf die Klärung einfacher Fragen zugeschnitten ist und aus diesem Grunde auf den Rechtspfleger übertragen worden ist. Demgegenüber kann im Kostenfestsetzungsverfahren eine Klärung von zwischen den Parteien streitigen Tatsachen nicht erfolgen, weil dieses Verfahren auch nicht die hierfür erforderlichen verfahrensrechtlichen Voraussetzungen erfüllt.
Dies gilt erst recht für die Rückfestsetzung, deren Grundlage noch nicht einmal eine Kostengrundentscheidung ist. Folglich ist i.d.R. eine Rückfestsetzung nur möglich, wenn die Rückzahlungspflicht unbestritten oder eindeutig feststellbar ist (KG RVGreport 2011, 388 [Hansens]).
cc) Ausnahmen
Für die Kostenfestsetzung entspricht es allgemeiner Auffassung, dass beispielsweise eine Anwaltsgebühr festgesetzt werden kann, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen des Gebührentatbestands unstreitig sind (BGH RVGreport 2007, 103 [Hansens] = zfs 2007, 285 m. Anm. Hansens). Dies gilt einmal dann, wenn der Erstattungspflichtige sich selbst über die Tatbestandsvoraussetzungen der Gebühr erklärt hat und damit die maßgeblichen Tatsachen im Wege eines Geständnisses nach § 288 ZPO eingeräumt hat. Dieser Grundsatz gilt aber auch dann, wenn der Erstattungspflichtige zu dem den Gebührentatbestand begründenden, ihm zur Stellungnahme überreichten Vortrag keine Erklärungen abgegeben hat und dieser deshalb gem. § 138 Abs. 3 ZPO als unstreitig anzusehen ist (BGH a.a.O.; BGH RVGreport 2007, 73 [Ders.] = zfs 2007, 105 m. Anm. Hansens = AGS 2007, 115; BGH RVGreport 2008, 393 [Ders.] = AGS 2008, 330).
Hinweis:
Diese Grundsätze gelten auch im Rückfestsetzungsverfahren. Hier ist es nämlich erforderlich, dass die zur Rückfestsetzung angemeldeten Kosten und die Rückzahlungspflicht unbestritten oder als unstreitig anzusehen sind oder sonst eindeutig feststellbar sind (KG RVGreport 2011, 388 [Hansens]).
Vorliegend hatte sich der Beklagte weder zu dem Kostenfestsetzungsantrag des Klägers noch zu dessen Rückfestsetzungsantrag trotz entsprechender Aufforderung durch den Rechtspfleger geäußert. Folglich ist das tatsächliche Vorbringen des Klägers zu seinem Rückfestsetzungsbegehren gem. § 138 Abs. 3 ZPO als unstreitig anzusehen.
dd) Besonderheiten des vorliegenden Falls
Hier bestand jedoch die Besonderheit, dass der die Rückfestsetzung beantragende Kläger selbst Umstände vorgetragen hat, die möglicherweise seinem Rückfestsetzungsantrag in Höhe eines Teilbetrags von 231,25 EUR entgegenstehen könnten. Der Kläger hat nämlich selbst dargetan – und dies ist auch wegen des Schweigens des Beklagen hierzu als zugestanden anzusehen – er, der Kläger habe gegen den Kostenerstattungsanspruch des Beklagten in Höhe eines Teilbetrags von 231,25 EUR in dieser Höhe mit einer gleichhohen Gegenforderung aufgerechnet. Der Rechtspfleger hat deshalb im Rückfestsetzungsverfahren zu prüfen, ob und ggf. welchen Einfluss dieses Vorbringen auf den Rückfestsetzungsantrag hat.
ee) Rückfestsetzung trotz Aufrechnung
Die Aufrechnung des Klägers gegen den im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 5.6.2014 titulierten Kostenerstattungsanspruch des Beklagten i.H.v. 231,25 EUR mit einer Gegenforderung aus einem anderen Rechtsverhältnis hat gem. § 389 BGB dazu geführt, dass beide Forderungen (also der Kostenerstattungsanspruch des Beklagten einerseits und die Gegenforderung des Klägers andererseits) gem. § 389 BGB erloschen sind. Für die Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs aus § 717 Abs. 2 ZPO im Wege der Rückfestsetzung kann es jedoch keinen Unterschied machen, ob der Kläger den seinerzeit bestehenden Kostenerstattungsanspruch des Beklagten aufgrund des nunmehr wirkungslos gewordenen Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 5.6.2014 durch Zahlung gem. § 362 BGB (hier in Höhe eines Teilbetrags von 2.000 EUR nebst Zinsen auf die gesamte Erstattungsforderung) erfüllt worden ist oder ob der Erstattungsanspruch infol...