Das Kostenfestsetzungsverfahren – etwa im Zivilprozess gem. §§ 103 ff. ZPO – dient dazu, Grund und Höhe der erstattungsfähigen Kosten zu ermitteln und dem Erstattungsberechtigten auf schnellem Wege einen Vollstreckungstitel wegen seines Erstattungsanspruchs gegen den Gegner zu verschaffen. Dieses Verfahren ist im Zivilprozess, in familienrechtlichen Verfahren und im arbeitsgerichtlichen Verfahren dem Rechtspfleger übertragen, in den übrigen Gerichtsbarkeiten ist hierfür der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle (im Regelfall des gehobenen Dienstes) zuständig. In der Praxis stellt sich im Kostenfestsetzungsverfahren häufig die Frage, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen materiell-rechtliche Einwendungen des Erstattungspflichtigen zu berücksichtigen sind. Hierbei handelt es sich um Einwendungen, die nicht den Anfall der zur Festsetzung angemeldeten Kostenpositionen und auch nicht deren Erstattungsfähigkeit betreffen.
1. Grundsatz: Keine Berücksichtigung materiell-rechtlicher Einwendungen
Nach allgemeiner Auffassung in der Rechtsprechung sind materiell-rechtliche Einwendungen gegen den Kostenerstattungsanspruch im Kostenfestsetzungsverfahren grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Derartige Einwendungen sind vielmehr vorrangig mit der Vollstreckungsgegenklage außerhalb des Kostenfestsetzungsverfahrens geltend zu machen. Dies ist etwa für folgende Einwendungen entschieden worden:
Dies wird damit begründet, dass das Kostenfestsetzungsverfahren auf eine formale Prüfung der Kostentatbestände und auf die Klärung einfacher Fragen des Kostenrechts zugeschnitten und aus diesem Grund auf den Rechtspfleger bzw. den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle übertragen worden sei. Deshalb sei die Klärung von zwischen den Parteien streitigen Tatsachen und von komplizierteren Rechtsfragen im Kostenfestsetzungsverfahren nicht vorgesehen und mangels der dafür notwendigen verfahrensrechtlichen Instrumente auch nicht sinnvoll möglich.
Hinweis:
Häufig betreffen materiell-rechtliche Einwendungen gegen den Kostenerstattungsanspruch eine Rechtsfrage, deren Beantwortung im Kostenfestsetzungsverfahren weder vorgesehen ist noch dem Rechtspfleger ohne Schwierigkeiten möglich wäre. Dies ist im Kostenfestsetzungsverfahren, das im Wesentlichen auf eine formale Prüfung von Kostentatbeständen ausgerichtet ist, nicht zu leisten. Dem Rechtspfleger/Urkundsbeamten der Geschäftsstelle steht keine Entscheidung über die Begründetheit materiell-rechtlicher Einwendungen gegen den Kostenerstattungsanspruch zu.
2. Ausnahmen
Aus verfahrensökonomischen Gründen kann es allerdings angezeigt sein, den Erstattungspflichtigen nicht auf die – einen ungleich höheren Aufwand erfordernde – Vollstreckungsgegenklage zu verweisen, wenn es um materiell-rechtliche Einwendungen geht, die keine Tatsachenaufklärung erfordern und sich mit den im Kostenfestsetzungsverfahren zur Verfügung stehenden Mitteln ohne weiteres klären lassen. Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen feststehen, weil sie unstreitig sind oder vom Rechtspfleger/Urkundsbeamten der Geschäftsstelle im Festsetzungsverfahren ohne Schwierigkeiten aus den Akten ermittelt werden können. Solche Einwendungen können deshalb ausnahmsweise auch im Kostenfestsetzungsverfahren erhoben und beschieden werden. Diese Voraussetzungen können vorliegen, wenn der materiell-rechtliche Einwand unstreitig ist.
Beispiel 4:
Der Erstattungspflichtige wendet ein, er habe den zur Festsetzung angemeldeten Betrag bereits bezahlt. Der Rechtsanwalt des Erstattungsberechtigten erhält von seinem Mandanten die Auskunft, der Erstattungsbetrag sei auf dessen Konto eingegangen.
Ebenso kann der Rechtspfleger/Urkundsbeamte der Geschäftsstelle einen materiell-rechtlichen Einwand im Kostenfestsetzungsverfahren berücksichtigen, wenn dessen Klärung einfach ist.
Beispiel 5:
Wenige Monate nach Verkündung des zu seinen Gunsten ergangenen Urteils beantragt der Kläger die Kostenfestsetzung gegen den Beklagten. Dieser wendet ein, der Erstattungsanspruch sei verjährt.
Nach ganz allgemeiner Auffassung in der Rechtsprechung verjährt der Kostenerstattungsanspruch 30 Jahre nach Rechtskraft der Kostengrundentscheidung. Diese Frist war hier längst nicht abgelaufen, so dass der Rechtspfleger im Kostenfestsetzungsverfahren über diesen Einwand entscheiden und ihn als nicht durchgreifend zurückweisen kann (s. BGH RVGreport 2006, 233 [Hansens] = AGS 2007, 219).
3. Abgeltungsklauseln
a) Rechtliche Bewertung zwischen den Parteien strittig
Die vorstehenden Ausführungen gelten im Grundsatz auch für Abgeltungsklauseln. Diese sind im Kostenfestsetzungsverfahren dann nicht zu berücksichtigen, wenn deren rechtliche Bewertung zwischen den Parteien umstritten ist und die Abgeltun...