(BGH, Urt. v. 14.1.2016 – III ZR 107/15) • Steht dem behandelnden Wahlarzt kein Liquidationsrecht zu und übt das Krankenhaus das Liquidationsrecht bei wahlärztlichen Leistungen selbst aus, ist ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB) wegen überhöhter Rechnungsstellung grds. gegenüber dem Krankenhausträger geltend zu machen. Dem Patienten steht in einem solchen Fall kein Anspruch aus Leistungskondiktion gegen den behandelnden Wahlarzt zu, weil es zwischen beiden an einem Leistungsverhältnis fehlt. Der Wahlarzt hat durch Leistung des Patienten nichts erlangt. Weder aus der maßgeblichen Sicht des Klinikums noch des Wahlarztes hat der Patient eine Leistung gegenüber dem Wahlarzt erbracht.

ZAP EN-Nr. 255/2016

ZAP 7/2016, S. 345 – 345

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