Hat der Mieter einer Eigentumswohnung die Mietkaution nicht an den Vermieter persönlich, sondern an den Wohnungseigentumsverwalter entrichtet, ist der Zwangsverwalter der Wohnung, dem nach § 152 Abs. 1 ZVG die Aufgabe obliegt, das Objekt in seinem wirtschaftlichen Bestand zu erhalten und ordnungsgemäß zu verwalten, berechtigt, die Überlassung der Mietkaution direkt von dem Verwalter des Wohnungseigentums zu fordern (BGH ZAP EN-Nr. 917/2015 = NZM 2015, 859 = MDR 2015, 1356 = GE 2015, 1457 = WuM 2015, 747 = NJW-RR 2015, 1493 = ZInsO 2015, 2394 = MietPrax-AK § 152 ZVG Nr. 7 m. Anm. Börstinghaus; Schmidberger MietRB 2015, 360). Der Zwangsverwalter ist, ohne Rechtsnachfolger zu sein, in den Mietvertrag eingetreten. Er schuldet dem Mieter die Herausgabe der Kaution, aber er darf auch auf die Kaution zurückgreifen, wenn noch Ansprüche des Schuldners gegenüber dem Mieter aus dem Mietvertrag bestehen. Ein eigenes Recht zum Besitz hat der WEG-Verwalter an der Kaution unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt.

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