Die Parteien können abweichend von § 12a Abs. 1 S. 1 ArbGG hinsichtlich der Kostenerstattung eine andere Regelung treffen. Aufgrund einer privatrechtlichen Vereinbarung oder eines außergerichtlichen Vergleichs können die Kosten im Kostenfestsetzungsverfahren nicht festgesetzt werden.
Ob die Kosten aufgrund eines Prozessvergleichs festgesetzt werden können, ist umstritten. Nach einer Auffassung ist die Kostenfestsetzung deshalb nicht möglich, weil das Festsetzungsverfahren nur für die Ermittlung der gesetzlichen Prozesskosten gilt, nicht aber für privatrechtliche Kostenerstattungsansprüche (LAG Düsseldorf LAGE Nr. 9 zu § 12a ArbGG 1979 Streitwert; LAG Hamm MDR 1972, 546; LAG Rheinland-Pfalz NZA 1992, 141). Im Zweifel ist nämlich davon auszugehen, dass die nach § 12a Abs. 1 S. 1 ArbGG nicht erstattungsfähigen Kosten nicht in die Kostenregelung des Vergleichs mit einbezogen sind, wenn sich dies aus dem Vergleich nicht ausdrücklich ergibt (LAG Nürnberg JurBüro 1999, 366). Denn das Kostenfestsetzungsverfahren ist nicht dazu geeignet, den Streit der Parteien über die Auslegung eines Vergleichs zu entscheiden (BAG RVGreport 2015, 388 [Hansens] für die Auslegung einer in einem Vergleich vereinbarten Abgeltungsklausel).
Das LAG Frankfurt hält die Festsetzung von Kosten eines erstinstanzlichen Urteilsverfahrens auf der Grundlage eines gerichtlichen Vergleichs sogar für unzulässig (NZA-RR 2000, 500 = BB 1999, 2252).
Nach der Gegenmeinung kann die Kostenfestsetzung aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs erfolgen (LAG München AnwBl 1979, 67).
Praxishinweis:
Da nach einer weit verbreiteten Auffassung auch aufgrund der Kostenregelung in einem gerichtlichen Vergleich keine Festsetzung von nach § 12a Abs. 1 S. 1 ArbGG von der Kostenerstattung ausgenommener Kosten erfolgen kann, müsste der Erstattungsberechtigte die Kosten einklagen. Um dies zu verhindern, könnte der Kostenerstattungsanspruch in dem Vergleich beziffert werden. Verpflichtet sich z.B. der Arbeitgeber in einem gerichtlich protokollierten Vergleich, dem Arbeitnehmer die Kosten des – erstinstanzlichen – Arbeitsgerichtsverfahrens i.H.v. 1.500 EUR nebst Zinsen zu erstatten, kann die Zwangsvollstreckung direkt aus dem Vergleich betrieben werden. Der Ausschluss der Kostenerstattung nach § 12a Abs. 1 S. 1 ArbGG greift deshalb in diesem Fall nicht ein.