Bereits der Wortlaut des § 25 Abs. 1 Nr. 1 RVG spricht eigentlich gegen diese Auffassung. Die Vorschrift unterscheidet zwischen "dem Betrag der zu vollstreckenden Geldforderung" im 1. Halbsatz einerseits und der Pfändung eines "bestimmten Gegenstandes" im 2. Halbsatz andererseits. Die Regelung, nach der der geringere Wert maßgebend ist, bezieht sich ausdrücklich nur auf die zweite Fallgestaltung, nach der "ein bestimmter Gegenstand gepfändet" werden soll. Demgegenüber findet sich bei der im 1. Halbsatz geregelten Vollstreckung einer Geldforderung eine derartige Einschränkung nicht. Es ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber diese unterschiedliche Bewertung mit Absicht vorgenommen hat. Jedenfalls hat er auch den seit über 20 Jahren bestehenden Streit nicht zum Anlass genommen, die Bestimmung des § 25 Abs. 1 Nr. 1 RVG zu ändern.

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