Im Fall des OLG Zweibrücken (a.a.O.) bestehen Zweifel, ob hier tatsächlich die Anwesenheit des Rechtsanwalt F zur Identifikation des Antragstellers sachdienlich war. Es ist in erster Linie eine grundlegende Pflicht des medizinischen Sachverständigen, sich darüber zu vergewissern, dass er auch die richtige Person untersucht. Deshalb werden Probanden im Allgemeinen bereits in der Ladung formularmäßig aufgefordert, einen amtlichen Lichtbildausweis zu der Untersuchung mitzubringen.

Warum hier die Identitätsprüfung durch den Sachverständigen anhand des amtlichen Personalausweises des Antragstellers nicht ausgereicht hätte, ist nicht ersichtlich. Ebenso wenig teilt das OLG Zweibrücken (a.a.O.) mit, warum ausgerechnet der zu dem Untersuchungstermin erschienene Rechtsanwalt F genauso sichere oder gar bessere Erkenntnisse über die Identität des Antragstellers erbracht haben soll wie ein vom Antragsteller vorgelegter Personalausweis. Im Gegenteil hätte sich der Sachverständige gerade bei einer Identifikation durch den gegnerischen Rechtsanwalt darüber durch objektive Nachweise versichern müssen, dass er die richtige Person untersucht.

 

Hinweis:

Etwas anderes könnte vielleicht dann gelten, wenn bekannt gewesen wäre, dass der Antragsteller zuvor zu einer anderen ärztlichen Untersuchung eine andere Person geschickt hat. Dann müsste jedoch festgestellt werden, aus welchen Gründen gerade Rechtsanwalt F geeignet gewesen wäre, den Antragsteller genauer zu identifizieren als es ein amtliches Personaldokument ermöglicht hätte.

Berücksichtigt man all diese Umstände, so war hier die Anwesenheit des Rechtsanwalts F bei dem Untersuchungstermin zwecks Identifikation des Antragstellers nicht notwendig. Dies gilt umso mehr, als durch die Terminswahrnehmung – wie aus der Festsetzung des Beschwerdewertes im Beschluss des OLG Zweibrücken auf bis 1.000 EUR zu folgern ist – Anwaltskosten in der Größenordnung von immerhin 1.000 EUR ausgelöst worden sind.

Von VorsRiLG a.D. Heinz Hansens, Berlin

ZAP F. 24, S. 375–384

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