1. Wer den Titel "Fachanwalt für Erbrecht" führt und sich zusätzlich als "Spezialist für Erbrecht" bezeichnet, verwendet die genannten Begriffe nicht synonym, sondern bringt zum Ausdruck, dass seine Kenntnisse und praktischen Erfahrungen diejenigen eines "Nur-Fachanwalts" nicht nur unerheblich überschreiten.
  2. Der Rechtsanwalt, der sich zusätzlich "Spezialist" nennen will, muss die dafür erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen auf allen Teilgebieten des Erbrechts nachweisen, die Voraussetzung für die Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung sind.

(Leitsätze des Bearbeiters)

BGH, Urt. v. 5.12.2016 – AnwZ (Brfg) 31/14, ZAP EN-Nr. 236/2017 (in diesem Heft)

Bearbeiter: Akademischer Rat Dr. Christian Deckenbrock, Köln

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