Hauptanliegen der Gesetzesnovelle ist die Reform des Rechts der Leiharbeit. Gesetzliches Anliegen ist die Bekämpfung des funktionswidrigen Einsatzes der Zeitarbeit und ihre Rückführung auf ihre Kernfunktion. Ausweislich der Regierungsbegründung (BT-Drucks 18/9232, S. 20) sollen mit § 1 Abs. 1b AÜG außerdem die Leiharbeitnehmer geschützt werden, "weil sie nur für einen klar begrenzten Zeitraum eingesetzt werden können". Im Einzelnen werden diese Ziele insbesondere durch die folgenden im Überblick dargestellten gesetzlichen Maßnahmen umgesetzt:

  • erstmalige Definition des Leiharbeitnehmers in § 1 Abs. 1 S. 2 AÜG,
  • ausdrückliches Verbot des Kettenverleihs § 1 Abs. 1 S. 3 AÜG,
  • Präzisierung der Drehtürklausel, wenn der Leiharbeitnehmer zuvor Arbeitnehmer des Entleihers oder eines mit diesem konzernverbundenen Unternehmens war (§ 8 Abs. 3 AÜG),
  • Beschränkung der Höchstüberlassungsdauer auf 18 Monate bei begrenzter Tariföffnung, § 1 Abs. 1b AÜG,
  • Präzisierung eines strengen Verständnisses des Grundsatzes der Gleichstellung (Equal-Treatment) in § 8 AÜG,
  • eine nur begrenzte Tariföffnung im Bereich des Equal-Pay-Grundsatzes für neun bis 15 Monate und eine weit gefasste Tariföffnung für sonstige Arbeitsbedingungen,
  • Sperrfristen von drei Monaten sowohl bei der Höchstüberlassung (§ 1 Abs. 1b S. 2 AÜG) als auch für das Eingreifen des tarifdispositiven Gleichstellungsgrundsatzes (§ 8 Abs. 4 S. 4 AÜG),
  • weitreichende Kennzeichnungspflichten und damit verbunden die Wirkungslosigkeit einer sog. Vorratserlaubnis (§ 1 Abs. 1 S. 5 und 6 AÜG),
  • eine starke Bürokratisierung der Festhaltenserklärung des Zeitarbeitnehmers bei Fiktion eines Arbeitsverhältnisses mit dem Entleiher (§ 9 AÜG),
  • strenge Sanktionen bereits bei geringfügigen Verstößen,
  • Verbot des Einsatzes von Zeitarbeitnehmern als Streikbrecher (§ 11 Abs. 5 AÜG),
  • begrenzter Ausbau der Informationsrechte des Betriebsrats (§§ 80, 92 BetrVG),
  • Berücksichtigung der Zeitarbeitnehmer bei Schwellenwerten nach einem Einsatz beim Entleiher von mindestens sechs Monaten (§ 14 Abs. 2 AÜG).
 

Praxishinweis:

Insgesamt lässt sich feststellen, dass die letztlich verabschiedete Fassung in vielen Punkten deutliche Verbesserungen gegenüber den vorausgegangenen Entwürfen enthält. Gleichwohl enthält das neue Recht zahlreiche Fallstricke für die Praxis. Zudem ist – ähnlich wie bei § 611a BGB – fraglich, ob das Regelungsanliegen "Schutz der Leiharbeitnehmer" tatsächlich effektiv umgesetzt wurde.

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