Nach § 1 Abs. 1b S. 3 AÜG kann die Überlassungshöchstdauer von 18 aufeinander folgenden Monaten durch einen Tarifvertrag der Einsatzbranche für tarifgebundene Entleiher verkürzt oder verlängert werden. Diese Regelung soll sicherstellen, dass das Instrument der Arbeitnehmerüberlassung auch weiterhin flexibel und bedarfsgerecht eingesetzt werden kann. Das Gesetz fixiert keine starre Höchstfrist für von § 1 Abs. 1b S. 1 AÜG abweichende tarifvertragliche Regelungen. Diese Zurückhaltung steht ganz im Einklang mit der europäischen Richtlinie, die ebenfalls keine feste Obergrenze kennt und auch länger dauernde Überlassungen zulässt. Lediglich die dauerhafte, also "endgültige" Überlassung lässt sich mit den Vorgaben der Richtlinie nicht in Einklang bringen.

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