Zitat

§ 1 Abs. 1b S. 4 und 5 AÜG: "In einem Tarifvertrag von Tarifvertragsparteien der Einsatzbranche kann eine von Satz 1 abweichende Überlassungshöchstdauer festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines Tarifvertrags nach Satz 3 können abweichende tarifvertragliche Regelungen im Betrieb eines nicht tarifgebundenen Entleihers durch Betriebs- oder Dienstvereinbarung übernommen werden." (Anm.: Hervorhebungen vom Verfasser)

Die Tarifvertragsparteien der Einsatzbranche können gem. § 1 Abs. 1b S. 3 AÜG grundsätzlich in zeitlich beliebigem Umfang von der 18-monatigen gesetzlichen Überlassungshöchstdauer für Leiharbeitnehmer nach § 1 Abs. 1b S. 1 AÜG abweichen. In demselben Ausmaß wie die Tarifvertragsparteien der Einsatzbranche können in normativ tarifgebundenen Betrieben auch die Betriebspartner nach § 1 Abs. 1b S. 5 AÜG durch Betriebs- oder Dienstvereinbarung eine abweichende Überlassungshöchstdauer vereinbaren, allerdings nur, wenn der Tarifvertrag eine entsprechende Öffnungsklausel enthält.

Sofern der Tarifvertrag der Tarifvertragsparteien der Einsatzbranche eine solche Öffnung für Betriebs- oder Dienstvereinbarungen vorsieht, können nach § 1 Abs. 1b S. 6 AÜG auch nicht tarifgebundene Entleiher hiervon Gebrauch machen. Die Regelungskompetenz der Betriebsparteien ist in diesem Fall jedoch dahingehend begrenzt, dass lediglich eine Überlassungshöchstdauer von bis zu 24 Monaten wirksam vereinbart werden kann. Etwas anderes gilt nur, soweit durch den "öffnenden" Tarifvertrag direkt eine von § 1 Abs. 1b S. 1 AÜG abweichende Überlassungshöchstdauer für Betriebs- oder Dienstvereinbarungen festgelegt ist.

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