§ 1 Abs. 1b S. 3 AÜG beschränkt die Tarifdispositivität der gesetzlichen Höchstüberlassungsdauer auf Tarifverträge der Einsatzbranche. Ausschließlich den Tarifparteien der Einsatzbranche soll es also ermöglicht werden, von der gesetzlichen Überlassungshöchstdauer abzuweichen. Der Zweck dieser Privilegierung der Tarifvertragsparteien der Einsatzbranche gegenüber den Sozialpartnern in der Zeitarbeit bleibt dunkel (krit. dazu Henssler RdA 2016, 18). Das Ergebnis dieser Regelung wird sein, dass es zu einem Flickenteppich unterschiedlicher Regelungen in verschiedenen Branchen kommt. Außerdem ist zu erwarten, dass in zahlreichen Branchen von den Tarifpartnern der Einsatzbranche überhaupt keine Regelungen abgeschlossen werden. Schließlich ist derzeit der in der M + E-Branche abgeschlossene "Tarifvertrag LeiZ" die Ausnahme und nicht der Regelfall. Weshalb den Tarifpartnern der Zeitarbeitsbranche nicht einmal die selbst nach dem Ansatz des Regierungsentwurfs naheliegende subsidiäre Tarifzuständigkeit zugestanden wird, wird mit keinem einzigen Wort erläutert, geschweige denn begründet. Mangels erkennbarer Rechtfertigung für den Eingriff in Art. 9 Abs. 3 GG erscheint die Tarifentmündigung der Zeitarbeitsbranche damit verfassungsrechtlich bedenklich.

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