a) Wohnungszuweisung
Nach § 1361b Abs. 1 BGB kann jeder Ehegatte während der Trennungszeit die Zuweisung der Ehewohnung an sich verlangen, wenn dies auch unter Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden.
Eine solche unbillige Härte hat das OLG Hamm (FamRZ 2016, 1082) in einer beengten Wohnungssituation bei wiederholten, teilweise nächtlichen Besuchen der neuen Lebensgefährtin bejaht, die zu einer erheblichen psychischen Belastung und einer erheblichen Herabsetzung der Lebensqualität der Ehefrau geführt hatten.
Während der Trennungszeit ist der auf § 885 BGB gestützte Antrag eines Ehegatten gegen den anderen auf Herausgabe der Ehewohnung unzulässig (BGH MDR 2016, 1454). Das unzulässige Herausgabeverlangen kann nicht in einen Antrag auf Zuweisung der Ehewohnung im Ehewohnungsverfahren umgedeutet werden.
b) Überlassung der Ehewohnung
Ein Ehegatte, dem anlässlich der Scheidung die Wohnung überlassen wird, tritt gem. § 1568a Abs. 3 Nr. 1 BGB vom Zeitpunkt des Zugangs der Mitteilung der Ehegatten über die Überlassung an den Vermieter in das Mietverhältnis als Alleinmieter ein. Der verbleibende Ehegatte ist verpflichtet, an dieser Mitteilung mitzuwirken.
Nach Auffassung des OLG Hamm (FamRZ 2016, 1688; entgegen OLG Hamm, FamRZ 2015, 182 und 667) kann der Mitwirkungsanspruch nicht erst ab Rechtskraft der Scheidung, sondern schon während der Trennungszeit geltend gemacht werden. Aus dem Wesen der noch bestehenden Ehe ergebe sich die Verpflichtung, die finanziellen Lasten des anderen Teils nach Möglichkeit zu mindern, soweit dies ohne Verletzung eigener Interessen möglich ist. Zwar ergebe sich aus dem Regelungszusammenhang, dass die Umgestaltung des Mietverhältnisses erst mit Rechtskraft der Scheidung wirksam werde. Dies stehe aber einem vorher schon bestehenden Mitwirkungsanspruch nicht entgegen.
Hinweis:
Der Ehegatte, der nach der Trennung als Eigentümer dem anderen Ehegatten die Wohnung nach § 1361b Abs. 4 BGB überlassen hat, kann bei wesentlicher Veränderung der zugrunde liegenden Umstände eine Änderung der Überlassungsregelung gem. § 1361b Abs. 1 BGB im Ehewohnungsverfahren verfolgen (BGH MDR 2016, 1454).
c) Hausrat
aa) Pkw als Haushaltsgegenstand
Leben die Ehegatten getrennt, so kann gem. § 1361a Abs. 1 S. 1 BGB jeder von ihnen die ihm gehörenden Haushaltsgegenstände von dem anderen Ehegatten herausverlangen.
Das OLG Koblenz (FamRZ 2016 = NJW 2016, 2892) folgt der neueren h.M., nach welcher ein Pkw schon dann Haushaltsgegenstand ist, wenn er neben der beruflichen Nutzung überwiegend für Fahrten mit der Familie, Einkäufe usw. genutzt wird.
Beim Erwerb von Hausratsgegenständen besteht nach § 1568b Abs. 2 BGB die Vermutung, dass die Erklärungen von Veräußerer und Erwerber als Übereignung an beide Ehegatten zu verstehen sind. Die Vermutung greift nicht ein, wenn das Alleineigentum eines Ehegatten feststeht.
bb) Entschädigung wegen Nutzung des Hausrats
Bei einer gerichtlichen Zuweisung gemeinsamer Hausratsgegenstände kann das Gericht gem. § 1361a Abs. 3 BGB eine angemessene Vergütung für die Benutzung festsetzen.
Das OLG Düsseldorf (FamRZ 2016, 1087) stellt klar, dass dieser Anspruch erst nach der angemessenen und billigen Verteilung des Hausrats in Betracht kommt, wie sich aus dem Normzweck und der gesetzlichen Formulierung ergibt.