a) Einsatzzeitpunkt
Die Voraussetzungen für einen nachehelichen Unterhaltsanspruch müssen im Zeitpunkt der Scheidung sowie in der Folgezeit grundsätzlich ohne zeitliche Lücke vorgelegen haben. Zwar ist in § 1573 Abs. 2 BGB für den Aufstockungsunterhalt im Gegensatz zu den §§ 1571, 1572, 1573 BGB kein konkreter Einsatzpunkt genannt. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH (vgl. BGH FamRZ 2016, 203) ist jedoch auch der Aufstockungsunterhalt, wie der Unterhalt wegen Krankheit, an die Wahrung von Einsatzzeiten geknüpft. Hierbei ist unschädlich, wenn erst zu einem späteren Zeitpunkt Unterhalt geltend gemacht wird.
Das OLG Koblenz (FamRZ 2016, 1460 = NJW 2016, 2279) stellt heraus, dass vorübergehende Unterbrechungen der Unterhaltskette – etwa aufgrund fehlender Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten oder mangelnder Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen – nur bei Nachhaltigkeit der erneuten Geltendmachung entgegenstehen.
War der Unterhaltsberechtigte zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung krank i.S.d. § 1572 BGB und konnte deshalb keine Erwerbstätigkeit ausüben, kann zu einem späteren Zeitpunkt ggf. dennoch ein nachehelicher Unterhalt nach §§ 1572 Nr. 1, 1573 Abs. 2 BGB geltend gemacht werden. Insoweit muss aber der Unterhaltsbedürftige nachweisen, dass er wegen einer Erkrankung dauerhaft nicht in der Lage war, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, weil nur bei dieser Sachlage keine Unterbrechung der Anspruchskette vorliegt.
b) Herabsetzung wegen ehebedingtem Erwerbsnachteil/keine Halbierung
Der nacheheliche Unterhalt kann nach § 1578b Abs. 1 BGB auf den angemessenen Lebensbedarf des Berechtigten herabgesetzt werden, wenn der sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen richtende Unterhaltsanspruch unbillig ist. Kriterien für die Billigkeitsabwägung sind neben der Dauer der Ehe die ehebedingten Nachteile, die hinsichtlich der Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. Bei der Kompensation ist eine darüber hinausgehende nacheheliche Solidarität zu berücksichtigen. Aus dem Maßstab der Angemessenheit folgt, dass die Grenze für die Herabsetzung das Existenzminimum bildet und sich die Höhe des Unterhalts regelmäßig nach dem Einkommen richtet, das der unterhaltsberechtigte Ehegatte ohne Ehe und Kindererziehung aus eigenem Einkommen zur Verfügung stünde.
Der BGH (FamRZ 2016, 1345 m. Anm. Witt = NJW 2016, 2256 = MDR 2016, 887 = FamRB 2016, 334 m. Hinw. Schneider = FuR 2016, 580 m. Hinw. Soyka) lehnt die Auffassung ab, dass der ehebedingte Nachteil hälftig auf beide geschiedenen Ehegatten zu verteilen sei. Der Nachteil ist in voller Höhe zugunsten des Unterhaltsberechtigten zu berücksichtigen. Dies ergibt sich aus dem Charakter der den Anspruch begrenzenden Norm. Bei der Pflicht zur Zahlung des nachehelichen Unterhalts handelt es sich zudem nicht um eine durch die eheliche Rollenverteilung bedingte Einbuße in der Möglichkeit, Einkünfte zu erzielen, sondern um eine von Gesetzes wegen an die Scheidung geknüpfte Rechtsfolge, die nicht die Einkunftserzielung, sondern die Verteilung des Einkommens betrifft.
c) Verwirkung von Trennungsunterhalt
Trennungsunterhalt ist regelmäßig bei Bestehen einer verfestigten Lebensgemeinschaft mit einem neuen Partner gem. § 1579 Nr. 2 BGB verwirkt. Das Führen eines gemeinsamen Haushalts ist nicht erforderlich, bildet aber ein typisches Anzeichen hierfür. Nach allgemeiner Auffassung wird eine gewisse Dauer zwischen drei und fünf Jahren vorausgesetzt, um auf ein eheähnliches Zusammenleben schließen zu können. Jedoch lassen besondere Umstände des Einzelfalls auch bei kürzerer Dauer auf eine hinreichende Verfestigung schließen (vgl. BGH FamRZ 2011, 1498), wie etwa der Erwerb einer Immobilie für eine gemeinsame Lebensführung oder auch die Geburt eines vom neuen Partner stammenden Kindes (OLG Koblenz FamRZ 2016, 1938).