a) Teilantrag
Nach ständiger Rechtsprechung des BGH (vgl. FamRZ 1994, 1095; 1996, 853) darf eine Teilentscheidung über einen Anspruch auf Ausgleich des Zugewinns gem. § 1378 BGB nur erlassen werden, wenn sie von der Entscheidung über den Rest des Anspruchs unabhängig ist, wenn also die Gefahr widersprechender Entscheidungen auch infolge einer abweichenden Beurteilung durch das Rechtsmittelgericht ausgeschlossen ist.
Der BGH (FamRZ 2016, 1044 = MDR 2016, 1211= FuR 2016, 467) stellt hierzu klar, dass die Zulässigkeit eines Teilantrags nicht davon abhängt, dass der teilweise geltend gemachte Anspruch bereits aus unstreitigen Vermögenspositionen folgt.
b) Berücksichtigung von Fremdverbindlichkeiten bei der Bewertung landwirtschaftlicher Betriebe
Nach § 1376 Abs. 4 BGB ist ein landwirtschaftlicher Betrieb bei der Berechnung des Anfangs- und Endvermögens nur mit dem Ertragswert zu berücksichtigen. Dies soll dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung leistungsfähiger Höfe in bäuerlichen Familien dienen. Bei der Ermittlung dieses Ertragswertes sind die Fremdverbindlichkeiten nach der Ertragswertmethode regelmäßig nur in der Höhe der hierauf entfallenden Zinsbelastung anzusetzen. Der BGH (FamRZ 2016, 1044 m. Anm. Koch = MDR 2016, 1211 = FuR 2016, 467) weist darauf hin, dass jedoch eine Kontrollberechnung nach der Verkehrswertmethode vorzunehmen ist. Bei der Verkehrswertmethode ist der Nominalwert der Fremdverbindlichkeiten in Abzug zu bringen. Liegt der sich hierbei ergebende Wert unter dem Ertragswert, so ist im Wege der teleologischen Reduktion des § 1376 Abs. 4 BGB der niedrigere Verkehrswert in Ansatz zu bringen.
Der BGH hat vorliegend die von den Beteiligten nicht beanstandete Wertung des OLG gebilligt, dass der Betrieb, der schwerpunktmäßig eine Putenzucht zum Gegenstand hat, als landwirtschaftlicher Betrieb einzustufen sei, weil er in der Gesamtschau sein landwirtschaftliches Gepräge nicht verloren habe.
c) Wert einer Rechtsanwaltskanzlei
Maßgeblich für die Bewertung eines Vermögensgegenstands im Endvermögen nach § 1376 Abs. 2 BGB ist der objektive Wert, der sich bei einer Rechtsanwaltskanzlei aus dem Substanzwert und dem Goodwill zusammensetzt. Das OLG Hamm (FamRZ 2016, 1931) erachtet die modifizierte Umsatzmethode für die Ermittlung des Goodwills (in Übereinstimmung mit den Richtlinien in den BRAK-Mitteilungen 2009, 268 ff.) für sachgerecht. Nach dieser Methode gründet sich der Goodwill auf immaterielle Faktoren wie Standort, Art und Zusammensetzung der Mandanten, Konkurrenzsituation und ähnliche Faktoren, soweit sie auf einen Nachfolger übertragbar sind. Nicht bestimmend sind Faktoren, die mit der Person des Praxisinhabers verknüpft sind. Der Käufer bezahlt die Chance, die Mandanten des bisherigen Inhabers zu übernehmen und auf den vorhandenen Bestand aufbauen zu können. Bemessungsgrundlage ist der Durchschnittsumsatz der letzten drei Kalenderjahre, ggf. bereinigt um außerordentliche personenbezogene Einnahmen. Dieser Umsatz ist nach Maßgabe des Einzelfalls mit einem Berechnungsfaktor zwischen 0,3 und 1,00 zu multiplizieren.
Hinweis:
Von dem ermittelten Wert der Kanzlei ist die latente Ertragsteuer abzuziehen, deren Berechnung eine Rechtsfrage ist, zu der die Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht in Betracht kommt.