Der biologische, nicht rechtliche Vater kann gem. § 1600 Abs. 1 Nr. 2 BGB die Vaterschaft zwar anfechten, wenn er an Eides statt versichert, der Mutter in der Empfängniszeit beigewohnt zu haben, jedoch nur dann, wenn keine sozial-familiäre Beziehung des Kindes zu seinem bisherigen rechtlichen Vater besteht bzw. im Zeitpunkt seines Todes bestanden hat. Nach Auffassung des OLG Hamm (FamRZ 2016, 2135 m. ablehnender Anm. Reuß) steht jedoch eine solche Beziehung einer Anfechtung nicht entgegen, wenn der leibliche Vater im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ebenfalls eine sozial-familiäre Beziehung zu dem Kind hat und mit diesem in einer Familie zusammenlebt. Bei einer solchen Konstellation sei § 1600 Abs. 2 BGB einschränkend auszulegen.

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