Nach § 1666 Abs. 1 BGB hat das Familiengericht die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, wenn das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes gefährdet wird und die Eltern nicht gewillt oder in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden. Als derartige Maßnahme kommt auch die Entziehung einzelner Teile des Personensorgerechts, insbesondere des Aufenthaltsbestimmungsrechts, in Betracht (vgl. BGH FamRZ 2014, 543). Auch das Umgangsbestimmungsrecht kann als selbstständiger Teil der Personensorge gesondert entzogen werden. Der BGH (FamRZ 2016, 1752 m. Anm. Lack = MDR 2016, 1146 = FuR 2016, 648 = FamRB 2016, 386) weist darauf hin, dass bei einem Konflikt zwischen den Eltern stets unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit eine gerichtliche Umgangsregelung und die Bestimmung eines Umgangspflegers als mildere Mittel vorrangig sind. Alle zur Verfügung stehenden Aufklärungs- und Prüfungsmöglichkeiten sind hierbei auszuschöpfen.

Die Kindeswohlgefährdung i.S.d. § 1666 BGB setzt eine schwerwiegende gegenwärtige Beeinträchtigung voraus. Das OLG Brandenburg (FamRZ 2016, 1180 m. Anm. Hammer) erörtert ausführlich die Grenze zwischen einer gegenwärtigen und latenten Gefährdung. Die Kindeswohlgefährdung kann im Falle der Vernachlässigung des Kindes auch dann gegenwärtig sein, wenn der Eintritt der Schädigung erst in weiterer Zukunft zu erwarten ist. Voraussetzung ist, dass die künftige Schädigung hinreichend wahrscheinlich ist, dass die zur Schädigung führende Entwicklung begonnen hat und dass diese Entwicklung zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr aufgehalten werden kann.

 

Hinweis:

Der konstante Wille eines herangereiften Kindes, der seinem Wohl nicht widerspricht, ist beachtlich, wenn die Überwindung des Willens seinerseits eine Kindeswohlgefährdung darstellen würde (OLG Hamm FamRZ 2016, 1940).

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