Nach § 1600 Abs. 5 BGB ist die Anfechtung der Vaterschaft durch die rechtlichen Eltern ausgeschlossen, wenn das Kind mit ihrer Einwilligung durch künstliche Befruchtung mittels Samenspende eines Dritten gezeugt worden ist. In analoger Anwendung ist auch das Anfechtungsrecht des Samen spendenden biologischen Vaters ausgeschlossen (vgl. BGH FamRZ 2013, 1209). Das OLG Zweibrücken (FamRZ 2016, 2018 = NJW 2016, 3252) stellt klar, dass dem Recht des leiblichen Vaters auf Feststellung seiner rechtlichen Vaterschaft für ein von ihm auf natürlichem Wege mit der Mutter gezeugten Kindes nicht entgegengehalten werden kann, er habe lediglich die Funktion des Samenspenders wahrgenommen.

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