Gegenüber Großeltern, die ein eigenes treuhänderisch dem Kindeswohl verpflichtendes Umgangsrecht haben (§ 1685 Abs. 1 BGB), dürfen die Eltern nach einer Entscheidung des OLG Brandenburg (FamRZ 2016, 1092) den Umgang nur dann nicht verbieten, wenn positiv festgestellt werden kann, dass er dem Kindeswohl dient. Bei einem schweren Zerwürfnis zwischen Eltern und Großeltern und einem Loyalitätskonflikt des Kindes dürfen die Eltern ihrem eigenen Verhältnis zum Kind Vorrang einräumen; jedenfalls solange sie sich nicht gegen einen entgegenstehenden Willen des Kindes hinwegsetzen.

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