1. Kindesunterhalt
a) Kindergeldausgleich beim Wechselmodell
Die Aufteilung des gesetzlichen Kindergeldes beim Vorliegen eines Wechselmodells ist umstritten (vgl. OLG Düsseldorf FamRZ 2014, 267; OLG Schleswig FamRZ 2015, 965; OLG Dresden FamRZ 2016, 470). Unstreitig ist, dass kein Gesamtgläubigeranspruch gegenüber der Familienkasse besteht, da nach § 3 Abs. 1 BKGG das Kindergeld nur ein Elternteil beziehen kann, und dass sich ein Anspruch auf Auskehrung eines Kindergeldanteils nur aus dem rechtlichen Gesichtspunkt des familienrechtlichen Ausgleichsanspruchs ergeben kann.
Dieser besteht nach einer Entscheidung des BGH (FamRZ 2016, 1053 m. Anm. Seiler = NJW 2016, 1956 = MDR 2016, 711 = FamRB 2016, 256 m. Hinw. Liceni-Kierstein = FuR 2016, 465 m. Hinw. Soyka) allenfalls in Höhe von einem Viertel des jeweils ausgezahlten Kindergeldes. Zu unterscheiden ist zwischen der auf den Barunterhalt entfallenden Hälfte des Kindergeldes und dem auf den Betreuungsunterhalt entfallenden Anteil. Grundsätzlich ist die Hälfte des Kindergeldes bedarfsmindernd bei der Berechnung des Barunterhalts zu berücksichtigen und dadurch zu bewirken, dass der auf den Barunterhalt entfallende Anteil des Kindergeldes nach der einkommensabhängigen Beteiligungsquote der Eltern am Barunterhalt berücksichtigt und der auf den Betreuungsunterhalt entfallende Anteil des Kindergeldes hälftig zwischen den Eltern ausgeglichen wird. Die Anrechnung des Kindergeldes auf den Barbedarf des Kindes nach Maßgabe des § 1612b Abs. 1 BGB ist auch bei der beiderseitigen Barunterhaltspflicht im Wechselmodell zwingend.
Hinweis:
Anders verhält es sich mit dem auf den Betreuungsunterhalt entfallenden Anteil. Dieser steht den Elternteilen beim Wechselmodell aufgrund der von ihnen gleichwertig erbrachten Betreuungsleistungen hälftig zu.
b) Barunterhaltspflicht des betreuenden Elternteils
Auch der betreuende Elternteil kommt als anderer unterhaltspflichtiger Verwandter in Betracht, wenn er in der Lage ist unter Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen neben der Betreuung des Kindes auch dessen Barunterhalt ohne Gefährdung des eigenen angemessenen Selbstbehalts aufzubringen (vgl. § 1603 Abs. 2 S. 3 BGB). Um die Regel der Gleichwertigkeit von Bar- und Betreuungsunterhalt (§ 1606 Abs. 3 S. 2 BGB) zu wahren, ist auch der betreuende Elternteil am Barunterhalt zu beteiligen, wenn andernfalls ein erhebliches finanzielles Ungleichgewicht zwischen den Eltern entstehen würde.
Im Anschluss an den BGH (FamRZ 2013, 1558) nimmt das OLG Dresden (FamRZ 2016, 1172) an, dass eine vollständige Enthaftung in Betracht kommt, wenn der betreuende Elternteil etwa über das Dreifache der unterhaltsrelevanten Nettoeinkünfte des an sich Barunterhaltspflichtigen verfügt. Unterhalb dieser Schwelle wird auch bei einer erheblichen Einkommensdifferenz eine vollständige Enthaftung häufig ausscheiden.
2. Familienunterhalt/Heimunterbringung eines Ehegatten
Der Anspruch auf Familienunterhalt nach § 1360 BGB setzt das Bestehen der ehelichen Lebensgemeinschaft i.S.v. § 1353 Abs. 1 BGB voraus. Der BGH (FamRZ 2016, 1142 m. Beitrag Maurer FamRZ 2016, 1220 = NJW 2016, 2122 m. Anm. Reinken = MDR 2016, 1023 = FamRB 2016, 295 m. Hinw. Roessink = FuR 2016, 472) stellt klar, dass auch die dauerhaft stationäre Pflege eines Ehegatten in einem Pflegeheim für sich genommen noch nicht zur Trennung der Ehegatten und der Anwendung des § 1361 BGB führt. Unter der Lebensgemeinschaft der Ehegatten ist primär die wechselseitige Bindung der Ehegatten zu verstehen, wobei die häusliche Gemeinschaft nur einen äußeren, nicht notwendigen Teilaspekt dieser Gemeinschaft darstellt. Grundsätzlich ist der Anspruch auf Familienunterhalt nicht auf Zahlung gerichtet, sondern dient der Deckung des Gesamtbedarfs der Familie. Wie der BGH ausführt, richtet sich der Anspruch jedoch ausnahmsweise auf Zahlung einer Geldrente, wenn ein Ehegatte stationär pflegebedürftig wird und ihm hierdurch ein persönlicher Bedarf entsteht, der vor allem durch die anfallenden Heim- und Pflegekosten bestimmt wird, die zusätzlich zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens anfallen. Im Gegensatz zum Familienunterhalt bei häuslicher Gemeinschaft ist die Leistungsfähigkeit zu beachten. Der dem Unterhaltsschuldner mindestens zu belassene Eigenbedarf kann in zulässiger Weise nach dem in der Düsseldorfer Tabelle und den Leitlinien der Oberlandesgerichte ausgewiesenen sog. eheangemessenen Selbstbehalt bemessen werden.
3. Ehegattenunterhalt
a) Einsatzzeitpunkt
Die Voraussetzungen für einen nachehelichen Unterhaltsanspruch müssen im Zeitpunkt der Scheidung sowie in der Folgezeit grundsätzlich ohne zeitliche Lücke vorgelegen haben. Zwar ist in § 1573 Abs. 2 BGB für den Aufstockungsunterhalt im Gegensatz zu den §§ 1571, 1572, 1573 BGB kein konkreter Einsatzpunkt genannt. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH (vgl. BGH FamRZ 2016, 203) ist jedoch auch der Aufstockungsunterhalt, wie der Unterhalt wegen Krankheit, an die Wahrung von Einsatzzeiten geknüpft. Hierbei ist unschädlich, wenn erst zu einem späteren Zeitpunkt Unterhalt geltend gemacht wird.
Das OLG Koblenz (FamRZ 2016, 1460 = NJW 2016, 2279) stellt heraus, dass vorübergehende Unterbrechungen der Unterhaltskette – et...