Zwischen dem Mediator und den Parteien der Mediation besteht ein zivilrechtliches Vertragsverhältnis (sog. Mediatorvertrag). In der Regel handelt es sich um einen Geschäftsbesorgungsvertrag nach den Regeln des Dienstvertrags (§§ 675, 611 BGB). Damit haftet der Mediator für eine schuldhafte Verletzung seiner Vertragspflichten gem. § 280 BGB. Die Vertragspflichten des Mediators lassen sich durch Auslegung des Vertrags sowie durch die § 2 Abs. 236, §§ 3, 4 MediationsG näher konkretisieren. Im Einzelnen muss der Mediator

  • die Parteien über das Verfahren und die jeweiligen Verfahrensrollen aufklären,
  • die Mediationstauglichkeit des Verfahrens prüfen und die Parteien vor Gefahren warnen,
  • über den Sachverhalt aufklären und
  • die Parteien durch die verschiedenen Phasen einer Mediation führen.

Dabei hat der Mediator Allparteilichkeit sowie strikte Unabhängigkeit und Neutralität zu wahren und ist zur Verschwiegenheit verpflichtet.

 

Hinweis:

Nunmehr hat der IX. Zivilsenat des BGH die Haftung eines anwaltlichen Mediators konkretisiert (BGH, Urt. v. 21.9.2017 – IX ZR 34/17, ZAP EN-Nr. 687/2017 = NJW 2017, 3442 = AnwBl. 2017, 1231 = BRAK-Mitt. 2017, 289 m. Anm. Greger). Der BGH unterwirft den anwaltlichen Mediator der strikten Anwaltshaftung, soweit eine Rechtsdienstleistung vorliegt, die darin liegen kann, dass der Mediator sich bereit erklärt, einvernehmliche rechtliche Lösungsvorschläge zu entwickeln. Im konkreten Fall hatte eine Rechtsanwältin Eheleute im Rahmen einer einvernehmlichen Scheidung betreut und eine einvernehmliche Scheidungsfolgenvereinbarung über den Versorgungsausgleich erarbeitet. Dabei hat sie es versäumt, die maßgeblichen Tatsachen festzustellen. Die vom BGH bejahte Haftung auf Schadensersatz für den Fehler mag im konkreten Ergebnis zweifellos richtig sein. Sie ist aber deshalb höchst problematisch, weil der Vertragsgegenstand (Entwicklung eines rechtlichen Lösungsvorschlags) und die konkrete Vertragsverletzung (Nichtermitteln der maßgeblichen Tatsachen) nichts mit der Tätigkeit als Mediator zu tun haben.

Autor: Professor Dr. Dr. h.c. Hanns Prütting, Universität zu Köln

ZAP F. 13, S. 335–340

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