In einem gemeinsamen Betrieb mehrerer Unternehmen (sog. Gemeinschaftsbetrieb) ist nur ein Betriebsrat zu wählen, § 1 Abs. 1 S. 2 BetrVG. Von einem gemeinsamen Betrieb mehrerer Unternehmen ist nach der ständigen Rechtsprechung des BAG (Beschl. v. 13.2.2013 – 7 ABR 36/11, NZA-RR 2013, 521; Beschl. v. 18.1.2012 – 7 ABR 72/10, NZA-RR 2013, 133) auszugehen, wenn die in einer Betriebsstätte vorhandenen materiellen und immateriellen Betriebsmittel für einen einheitlichen arbeitstechnischen Zweck zusammengefasst, geordnet und gezielt eingesetzt werden und der Einsatz der menschlichen Arbeitskraft von einem einheitlichen Leitungsapparat gesteuert wird. Die beteiligten Unternehmen müssen sich zumindest stillschweigend zu einer gemeinsamen Führung rechtlich verbunden haben. Die Existenz einer solchen Vereinbarung kann aus den tatsächlichen Umständen resultieren. Ergeben die Umstände des Einzelfalls, dass der Kern der Arbeitgeberfunktionen im sozialen personellen Bereich von derselben institutionellen Leitung ausgeübt wird, so deutet dies regelmäßig darauf hin, dass eine Führungsvereinbarung vorliegt. Die einheitliche Leitung muss sich auf die wesentlichen Funktionen des Arbeitgebers in personellen und sozialen Angelegenheiten erstrecken. Eine lediglich unternehmerische Zusammenarbeit genügt nicht. Vielmehr müssen die Funktionen des Arbeitgebers institutionell einheitlich für die beteiligten Unternehmen wahrgenommen werden (BAG, Beschl. v. 13.2.2013 – 7 ABR 36/11, NZA-RR 2013, 521; BAG, Beschl. v. 22.6.2005 – 7 ABR 57/04, NZA 2005, 1248; BAG, Beschl. v. 11.2.2004 – 7 ABR 27/03, NZA 2004, 618).
Hinweis:
Für die Frage, ob der Kern der Arbeitgeberfunktionen in sozialen und personellen Angelegenheiten von derselben institutionalisierten Leitung ausgeübt wird, ist vor allem entscheidend, ob ein arbeitgeberübergreifender Personaleinsatz praktiziert wird, der charakteristisch für den normalen Betriebsablauf ist (BAG, Beschl. v. 22.6.2005 – 7 ABR 57/04, NZA 2005, 1248).
§ 1 Abs. 2 BetrVG enthält unter den genannten Voraussetzungen die – widerlegbare – Vermutung für einen gemeinsamen Betrieb mehrerer Unternehmen. Die Vermutungstatbestände dienen dem Zweck, Betriebsräten und Wahlvorständen den in der Praxis oft schwer zu erbringenden Nachweis einer Führungsvereinbarung zu ersparen (vgl. BT-Drucks 14/5741, S. 33). Greifen die Vermutungstatbestände nicht ein, besteht dennoch ein gemeinsamer Betrieb, wenn sich mehrere Unternehmen – ausdrücklich oder konkludent – zur Führung eines gemeinsamen Betriebs rechtlich verbunden haben (vgl. BAG, Beschl. v. 13.2.2013 – 7 ABR 36/11, NZA-RR 2013, 521).
Von Bedeutung ist folglich vor allem die einheitliche Leitung des Betriebs. Kriterien, die vermuten lassen, dass es sich um einen Gemeinschaftsbetrieb handelt, sind z.B.
- gemeinsame räumliche Unterbringung,
- personelle, technische und organisatorische Verknüpfung der Arbeitsabläufe,
- arbeitgeberübergreifender Einsatz des Personals,
- gemeinsame Urlaubsplanungen,
- Personenidentität der Geschäftsführung, des Vorstands, der Gesellschafter sowie auf der Leitungsebene unterhalb der Geschäftsführung/des Vorstands,
- gemeinsame Nutzung zentraler Betriebseinrichtungen (Personalabteilung, Buchhaltung, Sekretariat, Kantine, betriebliche Altersversorgung).