1. Bestellung des Wahlvorstands
Die Einleitung der Betriebsratswahl beginnt mit der Bestellung des Wahlvorstands (§§ 16, 17 BetrVG). In Betrieben ohne Betriebsrat kann die Initiative zur Wahl einer Interessenvertretung von einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft – d.h. mindestens ein Beschäftigter ist Mitglied der Gewerkschaft – ausgehen. Oder mindestens drei wahlberechtigte Beschäftigten laden zu einer ersten Wahlversammlung ein (§ 17 BetrVG). Zudem kann in bislang betriebsratslosen Betrieben die Bestellung des Wahlvorstands erfolgen durch einen bestehenden Gesamtbetriebsrat, und wenn es diesen nicht gibt, durch einen bestehenden Konzernbetriebsrat.
Besteht bereits ein Betriebsrat, erfolgt die Bestellung des Wahlvorstands durch den amtierenden Betriebsrat, und zwar spätestens zehn Wochen vor Ende der laufenden Amtszeit (§ 16 Abs. 1 BetrVG). Ist acht Wochen vor Ablauf der Amtszeit noch kein Wahlvorstand bestellt, kann dies auf Antrag durch das Arbeitsgericht erfolgen (§ 16 Abs. 2 BetrVG). Im vereinfachten Wahlverfahren gilt § 17a BetrVG.
Der Wahlvorstand besteht i.d.R. aus drei wahlberechtigten Arbeitnehmern des Betriebs (§ 16 Abs. 1 S. 1 BetrVG). Der Betriebsrat kann die Zahl der Wahlvorstandsmitglieder erhöhen, wenn dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl notwendig ist (§ 16 Abs. 1 S. 2 BetrVG). Für jedes Mitglied kann ein Ersatzmitglied bestellt werden (§ 16 Abs. 1 S. 4 BetrVG).
Dem Wahlvorstand obliegen folgende Aufgaben, die nachfolgend näher dargelegt werden:
- Erstellung der Wählerliste, d.h. einer Liste aller wahlberechtigten Arbeitnehmer,
- Erstellung des Wahlausschreibens, d.h. Ausschreiben der Wahl mit Angabe von Ort und Zeitpunkt der Wahl und der Ausschreibung,
- Bekanntgabe der Wahlvorschläge sowie der Zahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder,
- Information aller Wahlberechtigten über die Wahl,
- Prüfung der Einsprüche gegen die Wählerliste und gegen Wahlvorschläge,
- Beaufsichtigung der Wahl und Auszählung der Stimmen,
- Bekanntmachung des Wahlergebnisses.
2. Vorbereitung der Wahl
Die Vorbereitung und Durchführung der Wahl obliegt dem Wahlvorstand. Der Wahlvorstand muss die Wahl unverzüglich einleiten, durchführen und dann das Wahlergebnis feststellen (§ 18 BetrVG). Unverzügliche“ Einleitung bedeutet, dass der Wahlvorstand ohne schuldhaftes Zögern“, d.h. alsbald nach seiner Bestellung, tätig werden muss.
a) Art des Wahlverfahrens
Die Ausgestaltung des Wahlverfahrens hängt, wie unter IV. dargelegt, entscheidend von der Größe des Betriebs ab. Sind hier i.d.R. maximal 50 wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigt, muss nach § 14a Abs. 1 BetrVG das sog. vereinfachte Wahlverfahren durchgeführt werden. Dieses zeichnet sich durch seine Kürze aus.
Bei mehr als 50 wahlberechtigten Arbeitnehmern findet hingegen das normale Wahlverfahren statt, das sich über mindestens sechs Wochen erstreckt. Eine Abweichung hiervon ist nur für Betriebe mit i.d.R. 51–100 wahlberechtigten Arbeitnehmern möglich. Hier können Wahlvorstand und Arbeitgeber nach § 14a Abs. 5 BetrVG die Durchführung des vereinfachten Wahlverfahrens vereinbaren.
Belegschaftsgröße |
zutreffendes Wahlverfahren |
5–50 wahlberechtigte Arbeitnehmer |
vereinfachtes Wahlverfahren |
51–100 wahlberechtigte Arbeitnehmer |
normales Wahlverfahren, aber Vereinbarung des vereinfachten Wahlverfahrens möglich |
101 und mehr wahlberechtigte Arbeitnehmer |
normales Wahlverfahren |
b) Wählerliste
Der Wahlvorstand muss eine Wählerliste (Liste der Wahlberechtigten) aufstellen (§ 2 Abs. 1 WO). Diese ist für die Durchführung der Wahl von erheblicher Bedeutung: Nur diejenigen Beschäftigten sind wahlberechtigt und wählbar, die in die Wählerliste eingetragen sind. Der Arbeitgeber hat dem Wahlvorstand alle erforderlichen Auskünfte für die Erstellung der Wählerliste zu geben und die erforderlichen Unterlagen hierfür zur Verfügung zu stellen (§ 2 Abs. 2 WO).
Hinweis:
Der Arbeitgeber kann die Auskünfte nur verweigern, wenn die beabsichtigte Betriebsratswahl voraussichtlich nichtig ist (LAG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 2.4.2014 – 3 TaBVGa 2/14).
Die Liste muss eine Aufstellung getrennt nach den Geschlechtern aufweisen (§ 2 Abs. 1, 3 WO). Sie ist in alphabetischer Reihenfolge nach Familienname, Vorname und Geburtsdatum aufzustellen. Ein Abdruck der Wählerliste und ein Abdruck der Wahlordnung sind vom Tag der Einleitung der Wahl (= Erlass des Wahlausschreibens) bis zum Abschluss der Stimmabgabe an einer geeigneten Stelle im Betrieb zur Einsichtnahme auszulegen. Neben dieser herkömmlichen Form der Bekanntmachung kann diese auch mittels der im Betrieb vorhandenen Informations- und Kommunikationstechnik erfolgen. Der Arbeitgeber, aber auch im Betrieb vertretene Gewerkschaften und Arbeitnehmer, haben ein Recht zur Einsichtnahme.
Hinweis:
Die ordnungsgemäße Wählerliste ist wesentliche Wahlvoraussetzung, bei Fehlern ist die Wahl anfechtbar.
Nur innerhalb von zwei Wochen nach Erlass des Wahlausschreibens können Arbeitnehmer Einspruch gegen die Wählerliste schriftlich einlegen (§ 4 Abs. 1 WO). Der Wahlvorstand muss unverzüglich über den Einspruch entscheiden.