In den Katalog der Leistungsgruppen in § 5 SGB IX wurden Leistungen der Teilhabe an Bildung“ neu aufgenommen (§ 5 Nr. 4 SGB IX i.V.m. §§ 75 ff. SGB IX). Im Wesentlichen wird hiermit der Inhalt des § 54 Abs. 1 S.1 Nr. 1 SGB XII sowie der §§ 12 u. 9 Eingliederungshilfe-VO erfasst. § 5 Nr. 4 SGB IX erwähnt Leistungen der sozialen Teilhabe, die beispielhaft in § 113 Abs. 2 SGB IX aufgeführt werden (s. auch Siefert ZAP F. 18, S. 1581 f.).

Autor: Rechtsanwalt und Fachanwalt für Sozialrecht und für Arbeitsrecht Dr. Ulrich Sartorius, Breisach

ZAP F. 18, S. 353–358

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