1. Erleichterter Zugang für ältere Menschen
Bis zum 1.1.2017 stand die gesetzliche Krankenversicherung der Rentner gem. § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V nur solchen Personen offen, die den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie (als Erfordernis einer Vorversicherungszeit) seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens 9/10 der zweiten Hälfte des Zeitraums Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung oder nach § 10 SGB V (Familienversicherung) versichert waren.
Seit dem 1.1.2017 sind bereits nach dem neu eingefügten § 5 Abs. 1 Nr. 11b SGB V auch Bezieher einer Waisenrente (§ 48 SGB VI) oder einer dieser Waisenrente entsprechenden Leistung einer berufsständischen Versorgungseinrichtung – unter den weiteren Voraussetzungen dieser Vorschrift – gesetzlich krankenversichert und auch nach § 20 Abs. 1 S. 2 Nr. 11 SGB XI pflegeversichert. Für diesen Personenkreis entsteht Versicherungspflicht allein aufgrund des Anspruchs auf Rentenzahlung, eine Vorversicherungszeit ist nicht erforderlich.
Die Gesetzesänderung beruht auf der Erkenntnis, dass die bisherigen Vorschriften zur Vorversicherungszeit zur Folge haben können, dass wegen Kinderbetreuung ein Elternteil in dieser Zeit nicht gesetzlich krankenversichert war und deshalb die erforderliche Mitgliedschaftszeit nicht erfüllen konnte. Die Anrechnung von drei Jahren auf die Vorversicherungszeit pro Kind erfolgt pauschal, auch dann, wenn sich die ersten drei Lebensjahre der Kinder ganz oder teilweise überschneiden.
Rentnerinnen und Rentner, die wegen der bis zum 31.7.2017 geltenden Rechtslage eine freiwillige Versicherung abgeschlossen oder sich privatversichert hatten, können durch einen Überprüfungsantrag (§ 44 SGB X) rückwirkend die Versicherungspflicht ab dem 1.8.2017 bewirken. Ein privater Krankenversicherungsvertrag kann binnen drei Monaten nach Eintritt der Versicherungspflicht rückwirkend gekündigt werden (§ 205 Abs. 2 S.1 VVG; zu weiteren Einzelheiten s. Eilts NWB Nr. 41 v. 9.10.2017, S. 3156).
2. Versicherungsschutz von Arbeitslosengeldbeziehern bei Ruhen des Anspruchs
Mit Wirkung ab 1.8.2017 haben Personen in der (gesamten) Zeit, für die sie Arbeitslosengeld nach dem SGB III beziehen oder nur deshalb nicht beziehen, weil der Anspruch wegen einer Sperrzeit (§ 159 SGB III) oder einer Urlaubsabgeltung (§ 157 Abs. 2 SGB III) ruht, nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V Krankenversicherungsschutz. Dieser umfasst grundsätzlich auch den Anspruch auf Krankengeld. Der Anspruch hierauf ruht jedoch, solange der Anspruch auf Arbeitslosengeld wegen einer Sperrzeit ruht, § 49 Abs. 1 Nr. 3a SGB V.
Hinweis:
Die Vorteile der Neuregelung erschließen sich durch den Vergleich mit dem früheren Rechtszustand: Bis zum 31.7.2017 begann der Krankenversicherungsschutz in den o.g. Fällen des Ruhens erst nach Ablauf eines Monats. Für den ersten Monat des Ruhens bestand Krankenversicherungsschutz für alle unmittelbar vorher pflichtversicherten Arbeitnehmerinnen nach § 19 Abs. 2 SGB V (nachgehender Versicherungsschutz), aber nicht für die zuvor freiwillig oder privat Versicherten. Der zuletzt genannte Personenkreis musste während dieses Monats den Versicherungsschutz anderweitig sicherstellen. Hinsichtlich des Krankengeldanspruchs gilt das oben Ausgeführte, wobei allerdings ein Anspruch auf nachgehenden Versicherungsschutz nicht bestand, wenn zugleich die Voraussetzungen für die Familienversicherung gem. § 10 SGB V vorlagen (§ 19 Abs. 2 S. 2 SGB V). Die Familienversicherten haben jedoch nach § 44 Abs. 1 S. 2 SGB V keinen Anspruch auf Krankengeld.