Das Gesetz zur Verbesserung der Leistungen bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und zur Änderung anderer Gesetze (EM-Leistungsverbesserungsgesetz) vom 17.7.2017 (BGBl I, S. 2509) bringt vor allem Verbesserungen für Bezieher von Erwerbsminderungsrenten. Jährlich nehmen über 170.000 Menschen eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit in Anspruch, weil sie es aus gesundheitlichen Gründen nicht schaffen, bis zur Regelaltersgrenze weiterzuarbeiten, selbst wenn sie es wollten. Erwerbsminderungsrenten werden durch §§ 77 Abs. 4, 264d S. 2 SGB VI mit Abschlägen von 0,3 % pro Monat belegt, wenn sie vor dem 63. Lebensjahr in Anspruch genommen werden. Die für diese Regelung genannte Begründung, keinen Anreiz zur Umgehung von Altersgrenzen zu schaffen, erscheint zweifelhaft, weil der Eintritt der Erwerbsminderung nicht im Belieben der Versicherten steht, sondern auf die Unfähigkeit zurückgeht, einer Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch nachgehen zu können. Im Gesetzgebungsverfahren des EM-Leistungsverbesserungsgesetzes hatte der Bundesrat – allerdings erfolglos – darum gebeten, die Abschaffung der Abschläge bei der Erwerbsminderungsrente zu prüfen.
§ 59 SGB VI sieht bei Erwerbsminderungsrenten Zurechnungszeiten vor. Diese Zeiten gehören zu den beitragsfreien Zeiten (§ 54 Abs. 4 SGB VI), die zur Anrechnung von Entgeltpunkten führen (§ 63 Abs. 3 SGB VI), die wiederum in die Rentengesamtbewertung nach §§ 71 ff. SGB VI rentenerhöhend einfließen. Als Zurechnungszeit wird bei der Erwerbsminderungsrente die Zeit hinzugerechnet, die mit dem Eintritt der maßgebenden Erwerbsminderung beginnt. Bis zum Jahre 2014 endete die Zurechnungszeit mit Vollendung des 60. Lebensjahres und wurde zum 1.7.2014 bereits auf 62 Jahre erhöht, was zu einer Erhöhung um rund 45 EUR monatlich führte. Das EM-Leistungsverbesserungsgesetz verlängert nunmehr die Zurechnungszeit ab 1.1.2018 schrittweise vom 62. auf das vollendete 65. Lebensjahr und zwar nach § 253a SGB VI in der Weise, dass die Erhöhung der Zurechnungszeit in den Jahren 2018 und 2019 jeweils 3 Monate beträgt, in den darauffolgenden Kalenderjahren jeweils 6 Monate. Bei einem Rentenbeginn nach dem Jahre 2023 endet die Zurechnungszeit mit der Vollendung des 65. Lebensjahres. Volle Erwerbsminderungsrenten, die 2018 beginnen, werden sich nach heutigen Werten durchschnittlich um 5,40 EUR monatlich erhöhen, bei Renten, die ab 2024 beginnen, wird sich ein Erhöhungsbetrag von 50 EUR monatlich ergeben (s. ausführlich zu Fragen der Reform der Renten wegen Erwerbsminderung Jabben/Kolakowski/Kreikebohm NZS 2017, 481, 487).