§ 142 Abs. 1 ZPO ist ein von Beibringungsgrundsatz und Dispositionsmaxime weitgehend gelöstes Aufklärungsinstrument des Gerichts, von dem es nach eigenem Ermessen Gebrauch machen kann. Die Unterlage kann die Faktenbasis und damit die Qualität der gerichtlichen Entscheidung erhöhen, aber auch einer Partei mit Mitteln aus der Sphäre des Gegners zum Sieg verhelfen. Wenn die Parteien auf eine Unterlage des Gegners oder eines Dritten Bezug nehmen, sollten sie beantragen, die Vorlage anzuordnen und möglichst konkrete Anhaltspunkte darlegen, dass aus der Unterlage Aufschluss über einen im Rechtsstreit erheblichen Punkt zu erwarten ist. Die häufig anzutreffende Formel "Beweis: (...) – vorzulegen durch den Gegner" genügt in aller Regel nicht. Eine Partei sollte niemals auf eine Unterlage Bezug nehmen, die sie nicht vorlegen will. Denn mit der Bezugnahme stößt sie die Tür zur Vorlageanordnung auf.

Autor: Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht und für Verkehrsrecht Tobias Goldkamp, Neuss

ZAP F. 13, S. 355–364

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