Die Geoblocking-Verordnung ist in allen EU-Staaten zum 3.12.2018 in Kraft getreten. Ziel dieser Verordnung ist es, das Geoblocking aus dem Onlinehandel zu verbannen. Insofern hat die Geoblocking-Verordnung auch grundsätzliche Bedeutung für den Onlinehandel von Franchisesystemen bzw. die vertraglichen Regelungen zwischen Franchise-Geber und Franchise-Nehmer zu dessen Onlinehandel (grundsätzlich: Gramlich ZVertriebsR 2019, 1 ff.).
Bislang war es nämlich gängige Praxis, eine Zugangsverweigerung zu bestimmten Bestellseiten bei Ansässigkeit eines Kunden in einem anderen EU-Staat oder Ausland vorzusehen oder aber eine Nutzung von im Ausland ausgestellten Kreditkarten nicht zuzulassen bzw. die Weiterleitung von Bestellungen auf die Homepage im Heimatland des Kunden vorzunehmen, um so ggf. höhere Verkaufspreise für die Produkte des Franchisesystems durchsetzen zu können.
Derzeit enthalten Franchiseverträge zahlreiche Regelungen zum Onlinehandel des Franchise-Nehmers bzw. es wird eine gesonderte Ergänzungsvereinbarung zum Franchisevertrag abgeschlossen, um durch Geoblocking zu verhindern, dass der Franchise-Nehmer online Produkte des Franchisesystems an Kunden außerhalb seines Vertragsgebiets bzw. geschützten Standorts verkauft. Kartellrechtlich ist ein solches Verbot zulässig, da dadurch nur dem Franchise-Nehmer das aktive Marketing außerhalb seines Vertragsgebiets/geschützten Standorts untersagt wird (vgl. dazu statt vieler: Metzlaff, in: Flohr/Wauschkuhn, Vertriebsrecht, 2. Aufl. 2018, VO-EU 330/2010 Rn 197 ff. m.w.N.).
Praxishinweise:
Hier gilt es also, die weitere Entwicklung in der Anwendung der Geoblocking-Verordnung und die dazu ergehende Rechtsprechung, insbesondere die des EuGH, abzuwarten, um einschätzen zu können, inwieweit vertragliche Unterlagen eines Franchisesystems weitergehend angepasst werden müssen.
Anpassungen des Franchisevertrags waren auf jeden Fall mit dem Inkrafttreten der Geoblocking-Verordnung zum 3.12.2018 notwendig, wenn z.B. der Franchise-Nehmer verpflichtet war, für Kunden außerhalb seines Vertragsgebiets eine automatische Weiterleitung auf die Website des Franchise-Gebers vorzunehmen, wenn die Kreditkarte des Kunden dessen Wohnsitz außerhalb des Vertragsgebiets/Standorts des Franchise-Nehmers erkennen ließ. Solche Regelungen unterfallen dem Anwendungsbereich der Geoblocking-Verordnung (s. zum Ganzen: Gramlich ZVertriebsR 2019, 7 ff.).