Die Entscheidung des LG München I (Urt. v. 26.10.2018 – 37 O 10335/15, ZVertriebsR 2019, 34 ff.) befasst sich mit Verkaufsförderungs- und Marketingaktionen eines Franchise-Gebers mit für den Franchise-Nehmer gebundenen Verkaufspreisen. Schon der BGH hat in seinem Urteil vom 8.4.2003 (GRUR 2003, 637) festgestellt, dass die Vorgabe von Verkaufspreisen bei Verkaufsförderungs- oder Marketingaktionen eines Franchise-Gebers zulässig ist, soweit
- nur wenige Punkte aus dem Sortiment des Franchisesystems betroffen sind;
- die Verkaufsförderungsaktion nur eine kurze Zeit andauert und
- ansonsten die Preishoheit des Franchise-Nehmers unberührt bleibt.
Kartellrechtswidrig werden solche Verkaufsförderungsaktionen mit gebundenen Verkaufspreisen dann, wenn Druck auf den Franchise-Nehmer ausgeübt wird, die im Rahmen der Verkaufsförderungsaktionen vorgegebenen Verkaufspreise auch nach deren Ablauf weiterhin beizubehalten bzw. dem Franchise-Nehmer die Möglichkeit genommen wird, eigene Werbekonzepte zu entwickeln.
Soweit bei solchen Verkaufsförderungsaktionen die Hinweise:
- "in allen teilnehmenden Restaurants";
- "solange der Vorrat reicht" oder
- "unverbindliche Preisempfehlung"
erfolgen, liegt kein Verstoß gegen § 1 GWB vor.
Neu ist nur an der Entscheidung des LG München I, dass dieses eine Kartellrechtswidrigkeit einer solchen Verkaufsförderungsaktion angenommen hat, weil
- die Einblendung (in allen teilnehmenden Restaurants) nur für wenige Sekunden im Fernsehspot erfolgte;
- die Größe der Einblendung so klein war, dass nur schwere Lesbarkeit auf einem Fernsehbildschirm gegeben war und
- für die Zuschauer keine Veranlassung bestand, den kleingedruckten Hinweis zu lesen.
Im Hinblick auf den letztgenannten Punkt bezieht sich das LG München I auf das Urteil des BGH vom 4.2.2016 (I ZR 194/14 – Fressnapf). Die entscheidenden Überlegungen hält das LG München I in den Entscheidungsgründen wie folgt fest:
Zitat
"[...] Dies führt dazu, dass die von der Werbung angesprochenen Verkehrskreise die dort genannten Preise ausnahmslos auf alle Franchiseunternehmen der Marke ... beziehen. [...] Dementsprechend muss die Klägerin in ihrem Restaurant gegenüber einem von der Werbung angesprochenen Interessenten nicht nur dem durch den üblichen Preiswettbewerb ausgelösten Druck begegnen. Vielmehr muss er sich darüber hinaus von einer auf ihn zurückgeführten Werbung distanzieren, wenn er eine von den dort genannten Preisen abweichende, insbesondere höhere Vergütung verlangen will. Ein derartiger Widerspruch wird nach der Lebenserfahrung seine Aussichten auf den erfolgreichen Abschluss von Preisverhandlungen über das mit jedem Preiswettbewerb verbundene Maß hinaus deutlich verringern und muss ihn daher zur Übernahme der beworbenen Preise veranlassen. Der Lizenznehmer wird so entsprechend der mit dieser Werbung verfolgten Zielvorstellung das einheitliche Preisniveau des gesamten Vertriebssystems übernehmen [...]."
Hinweis:
Ob sich diese enge kartellrechtliche Beurteilung von Verkaufsförderungsaktionen des LG München I durchsetzen wird, gilt es abzuwarten. Das Berufungsverfahren ist vor dem Kartellsenat des OLG München rechtshängig.