Zu den europarechtlichen Regelungen, die Einfluss auf das Franchise-Recht haben, gehören:
- die Geoblocking-Verordnung (s. unten 1.) vom 2.8.2018 (EU-VO 2018-302);
- die EU-Datenschutzgrundverordnung (s. unten 2.) vom 27.4.2016 (EU-VO 2016/679);
- die EU-Richtlinie zum Schutz vertraulichen Know-hows und vertraulicher Informationen (s. unten 3. a/b) vom 8.6.2016 (EU-RL 2016/943, ABl EU L 157/1);
- das sich in der parlamentarischen Beratung befindende Umsetzungsgesetz "Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen" (s. unten 3. b/c) und
- die Resolution des EU-Parlaments vom 12.9.2017 "Europäische einheitliche Richtlinien für das Franchise-Recht" (s. unten 3. d).
Diesen Verordnungen, Richtlinien, der Resolution und dem Gesetzesentwurf kommt sowohl de lege lata als auch de lege ferenda zum einen für die Gestaltung, zum anderen aber auch für den Inhalt von Franchiseverträgen Bedeutung zu.
1. Geoblocking-Verordnung
Die Geoblocking-Verordnung ist in allen EU-Staaten zum 3.12.2018 in Kraft getreten. Ziel dieser Verordnung ist es, das Geoblocking aus dem Onlinehandel zu verbannen. Insofern hat die Geoblocking-Verordnung auch grundsätzliche Bedeutung für den Onlinehandel von Franchisesystemen bzw. die vertraglichen Regelungen zwischen Franchise-Geber und Franchise-Nehmer zu dessen Onlinehandel (grundsätzlich: Gramlich ZVertriebsR 2019, 1 ff.).
Bislang war es nämlich gängige Praxis, eine Zugangsverweigerung zu bestimmten Bestellseiten bei Ansässigkeit eines Kunden in einem anderen EU-Staat oder Ausland vorzusehen oder aber eine Nutzung von im Ausland ausgestellten Kreditkarten nicht zuzulassen bzw. die Weiterleitung von Bestellungen auf die Homepage im Heimatland des Kunden vorzunehmen, um so ggf. höhere Verkaufspreise für die Produkte des Franchisesystems durchsetzen zu können.
Derzeit enthalten Franchiseverträge zahlreiche Regelungen zum Onlinehandel des Franchise-Nehmers bzw. es wird eine gesonderte Ergänzungsvereinbarung zum Franchisevertrag abgeschlossen, um durch Geoblocking zu verhindern, dass der Franchise-Nehmer online Produkte des Franchisesystems an Kunden außerhalb seines Vertragsgebiets bzw. geschützten Standorts verkauft. Kartellrechtlich ist ein solches Verbot zulässig, da dadurch nur dem Franchise-Nehmer das aktive Marketing außerhalb seines Vertragsgebiets/geschützten Standorts untersagt wird (vgl. dazu statt vieler: Metzlaff, in: Flohr/Wauschkuhn, Vertriebsrecht, 2. Aufl. 2018, VO-EU 330/2010 Rn 197 ff. m.w.N.).
Praxishinweise:
Hier gilt es also, die weitere Entwicklung in der Anwendung der Geoblocking-Verordnung und die dazu ergehende Rechtsprechung, insbesondere die des EuGH, abzuwarten, um einschätzen zu können, inwieweit vertragliche Unterlagen eines Franchisesystems weitergehend angepasst werden müssen.
Anpassungen des Franchisevertrags waren auf jeden Fall mit dem Inkrafttreten der Geoblocking-Verordnung zum 3.12.2018 notwendig, wenn z.B. der Franchise-Nehmer verpflichtet war, für Kunden außerhalb seines Vertragsgebiets eine automatische Weiterleitung auf die Website des Franchise-Gebers vorzunehmen, wenn die Kreditkarte des Kunden dessen Wohnsitz außerhalb des Vertragsgebiets/Standorts des Franchise-Nehmers erkennen ließ. Solche Regelungen unterfallen dem Anwendungsbereich der Geoblocking-Verordnung (s. zum Ganzen: Gramlich ZVertriebsR 2019, 7 ff.).
2. EU-Datenschutzgrundverordnung
a) Umsetzung der EU-Datenschutzgrundverordnung bei Franchisesystemen
Die Datenschutzgrundverordnung ist nunmehr seit dem 25.5.2018 und damit seit mehr als acht Monaten in Kraft. War anfänglich befürchtet worden, dass Unternehmen im Hinblick auf die Einhaltung der EU-Datenschutzgrundverordnung verstärkt kontrolliert werden (s. dazu: Ehmann/Selmayr, Datenschutz-Grundverordnung, 2. Aufl. 2018, Einf. Rn 18 ff.), so ist mittlerweile festzuhalten, dass nicht viel passiert ist. Die Aufsichtsbehörden sind überfordert und machen daraus auch keinen Hehl, aber ein "zahnloser Tiger" sind sie deswegen nicht. Im Gegenteil, ein Unternehmen hat man sich "herausgepickt": nämlich das Chat-Portal "Knuddels". Dieses speicherte die Passwörter seiner Kunden im Klartext auf seinem Unternehmerserver, verpasste es aber, pünktlich die neue Version des Betriebssystems aufzuspielen. Dann hackten Datendiebe den Server. Medienberichte zufolge landeten knapp 1,9 Mio. Nick-Names und mehr als 800.000 E-Mail-Adressen samt Passwörtern auf einer File-Share-Website. Der zuständige Datenschutzbeauftragte für Baden-Württemberg, Stefan Brink, leitete daher ein Verfahren ein. Allerdings dürfte dem Verfahren gegen "Knuddels" wegen der Besonderheiten des Falls keine präjudizierende Wirkung zukommen, wie auch die festgesetzte Geldbuße von "nur" 20.000 EUR zeigt.
Entscheidend für diese verhältnismäßig niedrige Strafe war zum einen, dass "Knuddels" mit der Landesdatenschutzbehörde kooperierte, und zum anderen, dass "Knuddels" durch die Datenschutzverletzung selbst erhebliche Nachteile erlitten hatte.
Aus dem Verfahren wird man aber ableiten können, dass zukünftig u.a. folgende Kriterien für die Bemessung einer Strafe wegen Verstoßes gegen datenschutzrechtliche Vorschriften gem. Art. 83 EU-DSGVO auch bei Fra...