Der Gesetzgeber hat für vor 1992 geborene Kinder mit Wirkung ab 1.7.2014 ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten (EP) für Kindererziehung in § 307d SGB VI eingeführt. Die Kindererziehungszeiten für ein vor dem 1.1.1992 geborenes Kind endete nach § 249 Abs. 1 SGB VI a.F. 24 Kalendermonate nach Ablauf des Monats der Geburt. Gemäß § 307 Abs. 2 SGB VI betrug, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 der Vorschrift gegeben waren, der Zuschlag für jedes Kind einen EP, also insgesamt zwei EP pro Kind.
Nach der Neufassung des § 249 Abs. 1 SGB VI enden nunmehr die Kindererziehungszeiten für vor dem 1.1.1992 geborene Kinder 30 Monate nach Ablauf des Monats der Geburt, so dass dem erziehenden Elternteil nunmehr pro Kind 2,5 EP (statt bisher 2 EP) zustehen (sog. Mütterrente II). Die insoweit anfallende Rentenerhöhung – die von Amts wegen erfolgt, eines Antrags bedarf es nicht – beläuft sich derzeit über rund 16 EUR im Westen und 15,35 EUR im Osten.
Die Mütterrente kann auch Adoptiv-, Pflege- oder Stiefeltern zustehen, wenn diese Kinder in den ersten drei Lebensjahren erzogen haben (§ 56 Abs. 5 S. 1 SGB VI), bzw. Kinder, die vor 1992 geboren wurden, in den ersten 30 Monaten (§ 249 Abs. 1 SGB VI). Bis zum 31.12.2018 war der Anspruch bei Bestandsrentnern auf Mütterrente allerdings nach § 307d Abs. 1 SGB VI daran gekoppelt, dass in der Rente eine Kindererziehungszeit für den 12. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt angerechnet wurde. Dies führte zu Benachteiligungen etwa von Adoptiveltern, die ihr Kind vor 1992 etwa erst im Alter von 15 Monaten adoptiert hatten. Eine Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten war dann nicht möglich. Ab Januar 2019 besteht nunmehr in § 307d Abs. 5 S. 1 SGB VI ein besonderes Antragsrecht der Betroffenen: Bestand am 31.12.2018 Anspruch auf eine Rente und werden hierbei Zuschläge nach § 307d Abs. 1, Abs. 1a SGB VI nicht berücksichtigt, wird auf Antrag ab 1.1.2019 für jeden Kalendermonat der Erziehung ein Zuschlag von 0,0833 EP berücksichtigt, wenn für das Kind nach dem 12. Monat nach Ablauf des Monats der Geburt bis einschließlich zum 30. Lebensmonat die Voraussetzungen zur Anerkennung einer Kindererziehungszeit nach §§ 56, 249 SGB VI vorlagen.
Insgesamt 24 % der Rentner profitieren von der Neuregelung und hierbei überproportional Personen mit niedrigem Haushaltseinkommen, da diese häufiger drei oder mehr Kinder haben (DIW Wochenbericht 28/2018, S. 613 f.).