a) Zurechnungszeit
Der Gesetzgeber hat bereits durch das Gesetz zur Verbesserung der Leistungen bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und zur Änderung anderer Gesetze vom 17.7.2017 (BGBl I, S. 2509) Verbesserungen für Bezieher von Erwerbsminderungsrenten eingeführt (s. hierzu Sartorius ZAP F. 18, S. 1588 f.).
Die Zurechnungszeit nach § 59 Abs. 1 SGB VI, also die Zeit, die bei einer Rente wegen Erwerbsminderung oder einer Rente wegen Todes hinzugerechnet wird, wenn die versicherte Lebensperson das dort angegebene Lebensjahr noch nicht vollendet hat – diese Zeiten gehören zu den beitragsfreien Zeiten (§ 54 Abs. 4 SGB VI), die zur Anrechnung von Entgeltpunkten führen (§ 63 Abs. 3 SGB VI), die wiederum in die Rentengesamtbewertung nach §§ 71 ff. SGB VI rentenerhöhend einfließen – endete 2018 bei 62 Jahren und drei Monaten (§ 253a Abs. 1 SGB VI), in diesem Jahr erstreckt sie sich bis zum regulären Rentenalter von 65 Jahren und acht Monaten, § 253a Abs. 2 SGB VI. Die erneute Anhebung der Zurechnungszeiten findet allerdings – wie bereits die früheren Anhebungen – keine Anwendung bei Bestandsrentnern.
Beginnt die Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nach dem 31.12.2019 und vor dem 1.1.2031 so wird das Ende der Zurechnungszeit nach Maßgabe von § 253a Abs. 3 SGB VI jährlich angehoben.
b) Zugangsfaktor
Zu berücksichtigen sind zudem die Bestimmungen über den Zugangsfaktor, der sich nach dem Alter der Versicherten bei Rentenbeginn richtet und bestimmt, in welchem Umfang Entgeltpunkte bei der Ermittlung des Monatsbetrags der Rente als persönliche Entgeltpunkte zu berücksichtigen sind. Bei der Ermittlung des Zugangsfaktors bei der Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit gilt nach der Vorschrift des § 264b SGB VI: Werden Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit früher als dort vorgesehen in Anspruch genommen, wird der Zugangsfaktor für Entgeltpunkte pro Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme um 0,003 niedriger als 1 abgesenkt (§ 77 Abs. 2 Nr. 3 SGB VI, max. beträgt der Abschlag 10,8 %). Langjährig Versicherte, d.h. solche, die eine Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben (§ 36 S. 1 SGB VI), erhalten die Erwerbsminderungsrente bereits bei einem Renteneintritt mit 63 Jahren ohne Abschlag (§ 77 Abs. 4 SGB VI).
Hinweis:
Aufgrund der verlängerten Zurechnungszeiten und des damit verbundenen Zuwachses an Rente kann es für Personen, die älter als 60 Jahren sind und die aufgrund ihres Gesundheitszustands die Voraussetzungen für eine Erwerbsminderungsrente erfüllen, empfehlenswert sein, diese anstelle einer vorzeitigen Altersrente oder eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen in Anspruch zu nehmen. Die Betroffenen haben auch insoweit Ansprüche auf Beratung und Auskunft gegenüber ihrem Rentenversicherungsträger nach §§ 14, 15 SGB I.
Empfehlenswert ist es zudem, in solchen Fällen vorrangig die Erwerbsminderungsrente und nur vorsorglich – falls ein entsprechender Antrag abgelehnt werden sollte – die vorzeitige Altersrente zu beantragen. Regelmäßig ist der Antrag auf eine vorzeitige Altersrente früher entscheidungsreif, als der Antrag auf Erwerbsminderungsrente. Fall später eine höhere Erwerbsminderungsrente bewilligt wird, besteht hierauf von Rentenbeginn an (§ 99 Abs. 1 SGB VI, bei befristeten Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit s. § 101 Abs. 1 SGB VI) Anspruch, wie sich nunmehr ausdrücklich aus der Neuregelung in § 89 Abs. 1 S. 3 ff. ergibt.