Bereits das Betriebsrentenstärkungsgesetz vom 17.8.2017 (BGBl I, S. 3214) hat die Verpflichtung der Arbeitgeber vorgesehen, bei Durchführung einer betrieblichen Altersversorgung durch Entgeltumwandlung – auf diese haben Arbeitnehmer einen Anspruch, § 1a Abs. 1 BetrAVG – 15 % des umgewandelten Entgelts zusätzlich als Arbeitgeberzuschuss an den Pensionsfonds, die Pensionskasse oder die Direktversicherung weiterzuleiten, soweit er durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart. Diese Vorschrift ist zum 1.1.2019 in Kraft getreten.

 

Hinweis:

Das BSG hat hinsichtlich der Beitragspflicht von Renten aus privat fortgeführten Einzahlungen in Pensionskassen entschieden, diese seien wegen des Grundsatzes der „institutionellen Abgrenzung” zwischen privater und betrieblicher Altersversorgung stets der betrieblichen Altersversorgung zuzurechnen und nach § 229 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 SGB V beitragspflichtig (BSG, Urt. V. 23.7.2014 – B 12 KR 28/12 R). Die gegen das Urteil eingelegte Verfassungsbeschwerde war erfolgreich (BVerfG, Beschl. V. 27.6.2018 – 1 BvR 100/15 u. 249/15, ZAP EN-Nr. 527/2018; Wenner, SoSi plus 11/2018, S. 1).

In dem zu entscheidenden Fall beruhten Rentenzahlungen auf

  • einem nach Ende des Arbeitsverhältnisses geänderten oder ab diesem Zeitpunkt neu abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrag zwischen der Pensionskasse und dem Versicherten,
  • an dem der frühere Arbeitgeber nicht mehr beteiligt ist und
  • in den nur der Versicherte Beiträge einbezahlt hat.

Bei einer solchen Gestaltung wird nach Auffassung des BVerfG der institutionelle Rahmen des Betriebsrentenrechts verlassen, eine Beitragsbelastung verstoße gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Die Unterschiede zu Zahlungen einer privaten Lebensversicherung, auf die keine Krankenversicherungsbeitrag entfallen, seien zu gering, als dass eine Ungleichbehandlung gerechtfertigt wäre.

Der Gesetzgeber hat nunmehr mit Wirkung ab dem 1.1.2019 eine der Entscheidung des BVerfG entsprechende Änderung in § 229 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 SGB V vorgenommen. Soweit Betriebsrentner in der Vergangenheit mehr an Beiträgen bezahlt haben, als nach dem Urteil des BVerfG geschuldet, kann die (Teil-)Aufhebung früherer Beitragsbescheide und Rückzahlung der zu viel entrichteten Beträge nach § 44 SGB X – im zeitlichen Rahmen von Abs. 4 der Vorschrift – verlangt werden.

Autor: Rechtsanwalt und Fachanwalt für Sozialrecht und für Arbeitsrecht Dr. Ulrich Sartorius, Breisach

ZAP F. 18, S. 365–372

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