Von dem im Rahmen der Prozesskostenhilfe von den Parteien einzusetzenden Einkommen sind die in § 115 Abs. 1 S. 3 ZPO angeführten Beträge abzusetzen. Die Absetzbeträge nach § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1a und 2a, 2b ZPO stellen ab auf die Regelsätze des Sozialhilferechts, so dass Erhöhungen dort auch hier „durchschlagen”.

Die PKH-Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vom 31.12.2018 (BGBl I, S. 2707), geändert durch die 2. Prozesskostenhilfebekanntmachung 2019 vom 21.2.2019 (BGBl I, S. 161), hat insoweit ab dem 1.1.2019 folgende Veränderungen gebracht:

 
Freibetrag für Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen (§ 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1b ZPO):
  • 224 EUR
Einkommensfreibetrag für die Partei und ihren Ehegatten/Lebenspartner (§ 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2a ZPO):
  • 492 EUR
Unterhaltsfreibetrag (§ 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2b ZPO): Abgestuft nach dem Alter der Unterhaltsberechtigten gemäß den Regelbedarfsstufen 3–6 nach der Anlage zu § 28 SGB XII:
  • 393 EUR – Erwachsene (Regelbedarfsstufe 3),
  • 373 EUR – Jugendliche 15.–18. Lebensjahr (Regelbedarfsstufe 4),
  • 350 EUR – Kinder 7.–14. Lebensjahr (Regelbedarfsstufe 5),
  • 284 EUR – Kinder bis 6. Lebensjahr (Regelbedarfsstufe 6).

Maßgeblich sind die Freibeträge, die zum Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe gelten, § 115 Abs. 1 S. 4 ZPO. Auf den Zeitpunkt der Antragstellung kommt es demnach nicht an. Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung – unter dieser Voraussetzung besteht auch ein Anspruch auf Beratungshilfe (s. hierzu sogleich) – ist zu gewähren, wenn monatliche Raten in Höhe von nicht mehr als 10 EUR anfielen, § 115 Abs. 2 S. 2 ZPO.

Ein Anspruch auf Beratungshilfe hat u.a. zur Voraussetzung, dass die Rechtssuchenden die erforderlichen Mittel nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen können, § 1 Abs. 1 Nr. 1 BerHG. Diese Voraussetzungen sind gegeben, wenn dem Rechtssuchenden Prozesskostenhilfe nach den Vorschriften der ZPO ohne einen eigenen Beitrag zu den Kosten zu gewähren wäre, § 1 Abs. 2 S. 1 BerHG.

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