I. Beitragsbemessungsgrenzen
Für Versicherte in der Arbeitslosen-, Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung werden die Beiträge nach einem Prozentsatz von der Beitragsbemessungsgrundlage, d.h. der beitragspflichtigen Einnahmen, berechnet. Allerdings werden nur Einnahmen bis zur Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt, § 341 Abs. 3, 4 SGB III, § 223 Abs. 3 SGB V, §§ 159, 275a SGB VI und § 55 Abs. 2 SGB XI.
Die aktuellen Beitragsbemessungsgrenzen belaufen sich seit Januar 2019:
II. Versicherungspflichtgrenze in der Krankenversicherung
Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V sind in der gesetzlichen Krankenversicherungen Arbeiter und Angestellte, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Entgeltgrenze nach § 6 Abs. 6 oder Abs. 7 SGB V übersteigt, versicherungsfrei. Die Jahresarbeitsentgeltgrenze beträgt nach § 6 Abs. 6 SGB V im Jahr 2019 bundeseinheitlich jährlich 60.750 EUR bzw. monatlich 5.062,50 EUR.
Für Arbeiter und Angestellte, die bereits am 31.12.2002 wegen Überschreitens der an diesem Tag geltenden Jahresarbeitsentgeltsgrenze versicherungsfrei und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen in einer substitutiven Krankenversicherung versichert waren, beträgt die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 7 SGB VII im Jahr 2019 bundeseinheitlich 54.450 EUR jährlich.
III. Bezugsgröße, § 18 SGB IV
Bei der Bezugsgröße nach § 18 SGB IV – soweit sich für einzelne Versicherungszweige nichts Abweichendes bestimmt ist, ist hierunter das Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung im vorvergangenen Kalenderjahr, aufgerundet auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag – handelt es sich um eine zentrale Rechengröße der Sozialversicherung. Sie gibt einen Geldbetrag an, der jährlich an die Einkommensentwicklung angepasst wird. Die Bezugsgröße dient z.B.
- in § 10 Abs. 1 Nr. 5 SGB V, § 25 Abs. 1 Nr. 5 SGB XI der Ermittlung der Einkommensgrenze bei der Familienversicherung,
- zur Festlegung einer fiktiven Untergrenze beitragspflichtiger Einnahmen freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung in § 240 Abs. 4 SGB V,
- der Bestimmung der Verdienstgrenze bei der Sonderregelung zum Arbeitslosengeld überwiegend kurzzeitig Beschäftigte (s. hierzu unten VII. 2. b) oder
- der Festlegung des Mindestjahresarbeitsverdiensts in § 85 Abs. 1 SGB VII (s. i.Ü. Kasseler Kommentar/Zieglmeier, § 18 SGB IV Rn 2).
- Im Jahr 2019 beträgt der Wert jährlich 37.380 EUR oder monatlich 3.115 EUR (West), bzw. jährlich 34.440 EUR und monatlich 2.870 EUR (Ost). 1/7 der monatlichen Bezugsgröße beläuft sich nunmehr über 445 EUR (West) bzw. 410 EUR (Ost).
IV. Beitragssätze
Der Beitragssatz in der sozialen Pflegeversicherung (SGB XI) wurde zum 1.1.2019 um 0,5 Prozentpunkte auf 3,05 % angehoben. Hingegen kam es in der Arbeitslosenversicherung zu einer Beitragssenkung. Der Beitrag beläuft sich dort seit dem 1.1.2019 über 2,5 % des Bruttolohns, was nach der Beitragsverordnung 2019 vom 18.12.2018 (BGBl I, S. 2663) bis zum 31.12.2022 gilt. Keine Änderungen ergeben sich hinsichtlich der Beitragssätze der gesetzlichen Krankenversicherung und Rentenversicherung, gleiches gilt für den Abgabesatz der Künstlersozialversicherung.
V. Regelbedarfe im SGB II und SGB XII
Durch Rechtsverordnung vom 19.10.2018 (BGBl I, S. 1766) wurden nach Maßgabe des § 28a SGB XII die Regelbedarfssätze mit Wirkung vom 1.1.2019 an fortgeschrieben, s. insofern die Verordnungsermächtigung in § 40 SGB XII. Die sechs Regelbedarfsstufen (Anlage 1 zu § 28 SGB XII) sind seither folgende Beträge zugeordnet:
Die Änderung der Regelsätze hat ferner Bedeutung für die Berechnung und Höhe der Mehrbedarfe nach § 21 SGB II bzw. § 30 SGB XII, die überwiegend durch einen Prozentsatz des Regelsatzes festgelegt werden.
VI. Neue Einkommensfreibeträge für die Beratungs-/Prozesskostenhilfe
Von dem im Rahmen der Prozesskostenhilfe von den Parteien einzusetzenden Einkommen sind die in § 115 Abs. 1 S. 3 ZPO angeführten Beträge abzusetzen. Die Absetzbeträge nach § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1a und 2a, 2b ZPO stellen ab auf die Regelsätze des Sozialhilferechts, so dass Erhöhungen dort auch hier „durchschlagen”.
Die PKH-Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vom 31.12.2018 (BGBl I, S. 2707), geändert durch die 2. Prozesskostenhilfebekanntmachung 2019 vom 21.2.2019 (BGBl I, S. 161), hat insoweit ab dem 1.1.2019 folgende Veränderungen gebracht:
Freibetrag für Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzie... |