Auf eine interessante Entscheidung des BGH zur Vergütung des Kanzleiabwicklers hat die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) hingewiesen. In dem Fall hatte das Gericht die Gelegenheit, sich mit der seit Längerem umstrittenen Frage nach dem Verhältnis von Kanzleiabwicklung und Insolvenz zu befassen.
Der BGH entschied, dass die Vergütungsansprüche des Abwicklers für seine Tätigkeit keine Masseverbindlichkeiten darstellen. Bürgerlich-rechtliche Rechtsbeziehungen zwischen dem Kanzleiabwickler und dem ehemaligen Rechtsanwalt bestehen nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Rechtsanwalts nicht zulasten der Masse fort, soweit der ehemalige Rechtsanwalt als Auftraggeber anzusehen ist. Zudem stellte der BGH klar, dass ein Dienstvertrag des Schuldners, der kein Dauerschuldverhältnis begründet, nicht mit Wirkung für die Insolvenzmasse fortbesteht – dies gelte auch für Anwaltsverträge.
Der Entscheidung liegt ein Fall zugrunde, in dem die zuständige Rechtsanwaltskammer (RAK) einem Anwalt die Zulassung entzogen hatte, nachdem über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden war; zudem bestellte die Kammer einen Abwickler für die Kanzlei. Dessen Vergütung stellte sie mit zwei Bescheiden fest und zahlte sie ihm aus. Das Honorar verlangte sie anschließend vom Insolvenzverwalter erstattet.
Das Amtsgericht hat der Klage hinsichtlich des Honorars für die Zeit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens stattgegeben und sie für die Zeit vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgewiesen. Gegen die teilweise Abweisung wandte die Kammer sich mit ihrer Sprungrevision. Auf die Anschlussrevision des Insolvenzverwalters hat der BGH die Klage jetzt insgesamt abgewiesen.
Weder der Vergütungsanspruch für die Zeit vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch derjenige für die Zeit danach sei eine Masseverbindlichkeit. Dass der Kanzleiabwickler die anwaltlichen Pflichten des ehemaligen Rechtsanwalts übernehme, stelle sich nicht als reine Verwaltung von Teilen der Insolvenzmasse dar und knüpfe auch nicht an eine auch nach Insolvenzeröffnung fortbestehende Rechtsstellung des Schuldners an, da die Zulassung gem. § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zu widerrufen sei. Auch daraus, dass der Abwickler die Verpflichtungen des ehemaligen Rechtsanwalts aus Mandatsverträgen erfülle, ergebe sich kein ausreichender Bezug zur Insolvenzmasse.
[Quelle: BRAK]