§ 112 SGB IX (Leistungen zur Teilhabe an Bildung) erfasst im Wesentlichen den Regelungsgehalt des § 54 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB XII in der bis 31.12.2019 geltenden Fassung sowie der §§ 12 und 9 Eingliederungshilfe-VO (Schulbildung bzw. Hilfsmittel); seit 1.1.2018 gibt auch § 29 Abs. 1 Nr. 2a SGB I Aufschluss über mögliche Leistungen zur Teilhabe an Bildung. In der Rechtspraxis wie auch im Gesetzgebungsverfahren war insb. seitens der Sozialhilfeträger in Frage gestellt worden, ob die Einführung dieser Leistung das Ziel, die – vorrangige – Verantwortung für inklusive Bildung beim (zuständigen) Schulträger zu verorten, nicht konterkariere (vgl. z.B. Ausschuss-Drucks 18[11]799 v. 4.11.2016, S. 265; 18[11]801 v. 4.11.2016, S. 55). Da die Leistung zur Teilhabe an Bildung weder von anderen Rehabilitationsträgern vorrangig zu erbringen ist, noch das System einer "inklusiven Bildung" überall funktioniert, ist die Befürchtung, die Träger der Eingliederungshilfe werden in diesem Bereich zu "Ausfallbürgen", nicht unberechtigt (vgl. dazu nur die umfangreiche Rechtsprechung der Sozialgerichte zu den Kosten für die Schulbegleitung). Vorschläge im Gesetzgebungsverfahren, z.B. den Träger der Rentenversicherung oder die Bundesagentur für Arbeit als – vorrangige – Reha-Träger vorzusehen (vgl. nur BR-Drucks 428-16[B], S. 8 f; Ausschuss-Drucks 18[11]712), scheiterten jedoch.
In der Sache ist auf zwei – i.S.d. behinderten Menschen – erfreuliche Punkte hinzuweisen: § 112 Abs. 1 S. 2 SGB IX n.F. macht klar, dass Leistungen zur Teilhabe an Bildung auch solche zur Unterstützung schulischer Ganztagsangebote in offener Form einschließen, die unter Aufsicht und Verantwortung der Schule ausgeführt werden. Die Frage, ob auch für die Nachmittagsbetreuung in der Schule ein Schulbegleiter als eine vom Einkommens- und Vermögenseinsatz unabhängige Leistung zur Teilhabe an Bildung oder (nur) als nicht privilegierte Leistung der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft in Anspruch genommen werden kann (vgl. dazu nur BSG, Urt. v. 6.12.2018 – B 8 SO 7/17 R u. B 8 SO 4/17 R), dürfte damit seit 2020 weniger streitanfällig sein und für die betroffenen Eltern und Kinder Rechtssicherheit bringen.
Erfreulich ist zudem, dass auch die Förderung eines Masterstudiums im Anschluss an ein Bachelorstudium ermöglicht wird. Den Begriff der "hochschulischen Weiterbildung" will der Gesetzgeber sehr allgemein verstanden wissen. Jedenfalls nach der Gesetzesbegründung soll gleichermaßen die Finanzierung einer Promotion mit Mitteln der Eingliederungshilfe als Leistung zur Teilhabe an Bildung möglich sein, falls dies "in begründeten Einzelfällen" zur Erreichung des Berufsziels erforderlich ist (BT-Drucks 18/9522, S. 284). Dies war bislang in der Praxis nicht unumstritten (vgl. BSG, Urt. v. 24.2.2016 – B 8 SO 18/14 R).