(LG Tübingen, Urt. v. 4.2.2020 – 5 O 238/19) • Ist der Inhaber eines Anlagekontos beim Anlagebetrug abredewidrig nicht der Vertragspartner, sondern ein Dritter, so stellt eine Zahlung des Kontoinhabers an den geschädigten Anleger – jedenfalls bis zur Höhe des eingesetzten Betrags – die Erfüllung einer Verbindlichkeit nach § 812 BGB dar. Ist beim Anlagebetrug der Inhaber des Kontos, auf dem die Kundengelder abgewickelt werden, Teil des Betrugssystems, so erfolgen Zahlungen bis zur Höhe des deliktischen Schadenersatzanspruchs, d.h. regelmäßig mindestens bis zur Höhe des Anlagebetrags nebst Agio, auch zur Erfüllung deliktischer Verbindlichkeiten. Eine Unterscheidung zwischen Gewinnauszahlungen und Kapitalrückzahlungen i.R.d. Insolvenzanfechtung ist beim Anlagebetrug, begangen oder unterstützt durch den Gemeinschuldner, nicht vorzunehmen, da es schon von der Natur der Sache her überhaupt keine Gewinne gibt, sondern nur Scheingewinne als Mittel zur Verschleppung der Taterkennung oder zur Gewinnung neuer Opfer. Ein Schneeballsystem setzt begrifflich und gesetzmäßig voraus, dass jeder gewonnene Kunde oder Mitspieler seinerseits neue nachgeordnete Mitspieler sucht.

ZAP EN-Nr. 169/2020

ZAP F. 1, S. 340–340

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