Die Berechnung des Zuschlags ergibt sich im Wesentlichen aus der Vorschrift des § 76b Abs. 4, sie ist in mehreren Rechenschritten vorzunehmen:

  • Der Zuschlag an EP wird ermittelt aus dem Durchschnittswert an persönlichen EP aus allen Kalendermonaten mit Grundrentenbewertungszeiten (s. oben 3.), § 76g Abs. 4 S. 1.
  • Nach S. 2 der Vorschrift wird das Doppelte des so ermittelten Durchschnittswerts mit einem Höchstwert verglichen, der sich aus § 76g Abs. 4 S. 3–5 berechnet. Hierbei gilt: Liegt der doppelte Durchschnittswert unter dem Höchstwert, sind die durchschnittlichen EP für die Berechnung maßgeblich; übersteigt der doppelte Durchschnittswert den Höchstwert, so geht die Differenz zwischen dem doppelten Durchschnittswert der persönlichen EP und dem jeweils maßgeblichen Höchstwert in die weitere Berechnung des Zuschlags ein.
  • Der Höchstwert beträgt 0,0334 EP (dem entsprechen im Kalenderjahr 0,4 EP, also 40 % des Durchschnittsverdiensts), wenn 33 Jahre mit Grundrentenzeiten (s. oben 2.) vorliegen (S. 3). Liegen mehr als 33 Jahre, aber weniger als 35 Jahre mit Grundrentenzeiten vor, wird der Höchstwert nach S. 3 je zusätzlichen Kalendermonat mit Grundrentenzeiten um 0,001389 erhöht (S. 4). Sind mindestens 35 Jahre mit Grundrentenzeiten vorhanden, beträgt der Höchstwert 0, 0667 EP (dem entsprechen im Kalenderjahr 0,8 EP, also 80 % des Durchschnittsverdiensts).
  • Zur Berechnung des Zuschlags an EP wird schließlich der nach den Sätzen 1–4 (§ 76g Abs. 4) ermittelte EP-Wert mit dem Faktor 0,875 (d.h. Kürzung um 12,5 %, § 76g Abs. 4 S. 5) und anschließend mit der Anzahl der Kalendermonate mit Grundrentenbewertungszeiten, höchstens mit 420 Kalendermonaten, vervielfältigt (§ 76g Abs. 4 S. 6).
 

Beispiel:

(Hinweis: Beispiel nach Schmidt, a.a.O., Kapitel L, Rn 4, Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung bleiben unberücksichtigt):

Die versicherte Person hat 40 Jahre gearbeitet und durchschnittlich 0,75 EP pro Jahr erworben. Sie bezieht folgende Rente: 40 × 0,75 EP x 34,19 EUR (aktueller Rentenwert West) = 1.025,70 EUR

Berechnung des Zuschlags:

Die durchschnittlichen EP werden verdoppelt (0,75 × 2 = 1,5), der doppelte Durchschnittswert übersteigt den Höchstwert von 0,8 EP. Maßgeblich ist nach § 76g Abs. 4 S. 2 die Differenz zwischen Durchschnittswert (0,75) und 0,8 EP: 0,8–0,75 = 0,05 EP. Dieser Wert ist mit 0,875 zu multiplizieren = 0,0438 EP und dann mit (maximal) 35 Jahren Grundbewertungszeiten (420 Kalendermonaten) zu multiplizieren, § 76g Abs. 4 S. 6 (= 1,533). Vervielfältigt mit dem aktuellen Rentenwert West (34,19 EUR) ergibt sich ein Zuschlag i.H.v. 52,41 EUR. Die Rente erhöht sich somit auf 1.078,11 EUR.

Abwandlung:

Die versicherte Person hat 35 Jahre in Teilzeit gearbeitet und im Durchschnitt 0,3 EP (Ost) im Jahr erhalten. Die Regelaltersrente beträgt demnach 35 × 0,3 × 33,23 EUR (Rentenwert Ost) = 348,92 EUR. Das Doppelte der durchschnittlichen EP liegt unter dem Höchstwert von 0,8 EP und ist nicht nach § 76g Abs. 4 S. 2 zu begrenzen. Der Zuschlag beträgt 0,3 EP, multipliziert mit 0,875 ergeben 0,2625 EP. Dieser Zuschlag pro Jahr ist mit 35 Jahren Beitragszeit und dem Rentenwert Ost zu multiplizieren, was 305,30 EUR ergibt.

 

Hinweis:

Wie der im Rahmen von Scheidungsverfahren durch die Familiengerichte bestimmte öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich (VA) rentenrechtlich umzusetzen ist, bestimmt § 76. In der Regel sind die wechselseitigen Anrechte intern zu teilen. § 9 Abs. 2 VersAusglG. Sofern nach der internen Teilung für beide Ehegatten Anrechte gleicher Art auszugleichen sind, geschieht dies durch Verrechnung durch den, bzw. zwischen den Versorgungsträgern, § 10 Abs. 2, S. 1 u. 2 VersAusglG.

§ 120f Abs. 2 bestimmt, wann solche gleichartigen Rechte nicht bestehen, und führt insoweit jetzt in Nr. 3 die als Zuschläge für die langjährige Versicherung gewährten EP – wegen der hierauf erfolgten Anrechnung von Einkommen – und die übrigen EP an. Diese EP unterfallen zwar dem öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich, können aber mangels Gleichartigkeit nicht verrechnet werden, sondern sind gesondert auszuweisen und auszugleichen.

Werden Zuschläge an EP für langjährige Versicherung Bestandsrentnern zuerkannt, so kann dies zu einer Abänderung der Entscheidung zum Versorgungsausgleich führen, § 225 FamFG.

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