Hinsichtlich der Zuschlagsberechtigung ist zu unterscheiden zwischen Personen, die bereits am 31.12.2020 Rente bezogen haben (hierzu unten III.) und Berechtigten ab dem 1.1.2021.
1. Zur Rentenhöhe allgemein
Die Höhe einer Rente richtet sich vor allem – nicht allein, auch andere rentenrechtliche Zeiten (s. § 54) haben Einfluss auf die Rentenhöhe – nach dem Umfang der während des Versicherungslebens gezahlten Beiträge (§ 63 Abs. 1). Diese in den einzelnen gezahlten Kalenderjahren geleisteten Beiträge werden in Entgeltpunkte (EP) umgerechnet, § 63 Abs. 2 S. 1. Ein EP entspricht den Beiträgen zur Rentenversicherung, die für das Durchschnittsentgelt eines Kalenderjahres (s. Anl. 1 zum SGB VI) entrichtet wurden. Für den Monatsbetrag der Rente sind u.a. diese von der Dauer und Höhe der von den Versicherten gezahlten Beiträge abhängigen, (und damit) persönlichen EP erheblich, § 64 Nr. 1.
Hinweis:
Der Monatsbetrag der Rente ergibt sich gem. § 63 Abs. 6, wenn
- die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors (§ 77) ermittelten persönlichen EP,
- mit dem Rentenfaktor (§ 67) und
- dem aktuellen Rentenwert (§ 68), der bestimmt, zu wieviel Rente ein durchschnittlicher Rentenversicherungsbeitrag führt (der Rentenwert wird jährlich angepasst, derzeit im Hinblick auf die Entwicklung von Löhnen und Gehältern, des Beitragssatzes in der Rentenversicherung und der Zahl der Rentenberechtigten, und beträgt vom 1.7.2020 bis zum 30.6.2021 34,19 EUR [West] und 33,23 EUR [Ost]),
multipliziert werden.
Zu den persönlichen EP gehören nach § 66 Abs. 1 nicht nur die Summe der EP für Beitragszeiten, sondern auch solche für beitragsfreie Zeiten – deren Bewertung hängt von Dauer und Höhe der Beitragszahlung ab und ist geregelt in §§ 71 ff. – und die dort in Nr. 3–10 genannten weiteren Zuschläge. § 66 Abs. 1 Nr. 11 sieht nunmehr bei den persönlichen EP für die Ermittlung des Monatsbetrags der Rente auch Zuschläge an EP für langjährige Versicherung vor und erhöht somit die Rente. Die neu eingeführte Vorschrift des § 76g – dessen Überschrift lautet: Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung – regelt Voraussetzung und Höhe des i.R.d. Grundrente verbundenen Zuschlags (s. hierzu näher unten II. 2. und II. 4.).
2. Grundrentenzeiten
Ein Anspruch auf Grundrente setzt voraus:
- langjährige Versicherung: mindestens 33 Jahre (396 Kalendermonate) mit Grundrentenzeiten (§ 76g Abs. 1, hierzu sogleich),
- auf diese Zeiten entfallende Entgeltpunkte, die für den Kalendermonat mindestens 0,025 EP betragen, sog. Grundrentenbewertungszeiten, (§ 76g Abs. 3, s. hierzu unten 3.) und
- einen sich aus den Kalendermonaten mit Grundrentenbewertungszeiten ergebenden Durchschnittswert an Entgeltpunkten, der den nach § 76g Abs. 4 maßgebenden Höchstwert nicht übersteigt (s. unten 4.).
Grundrentenzeiten sind zunächst Kalendermonate mit anrechenbaren Zeiten nach § 51 Abs. 3a S. 1 Nr. 1–3:
- Pflichtbeitragszeiten für versicherte Beschäftigung (vgl. die Definition des Begriffs für die Rentenversicherung, der umfassender ist als der für andere Bereiche der Sozialversicherung, in § 1) oder selbstständige Tätigkeit (bei Versicherungspflicht gem. § 2),
- Pflichtbeitragszeiten als sonstige Versicherte nach § 3, wie aufgrund von Kindererziehung (§§ 56 3 S. 1 Nr. 1), Pflege (§ 3 S. 1 Nr. 1a) Wehr- oder Zivildienst (§ 3 S. 1 Nr. 2) und Antragspflichtversicherung (§ 4),
- Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung (§ 57) und Pflege (§ 249b) sowie
- Zeiten des Bezugs von Leistungen bei Krankheit (§ 27 SGB V) und von Übergangsgeld (§ 20) soweit sie Pflichtbeitragszeiten § 3 S. 1 Nr. 3) oder Anrechnungszeiten (§§ 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 252 ff) sind.
§ 55 Abs. 2, der die in der Vorschrift genannten Beiträge Pflichtbeiträgen gleichstellt, gilt entsprechend, § 76g Abs. 2 S. 2.
Kalendermonate mit Pflichtbeitragszeiten oder Anrechnungszeiten (§ 58) wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld sind jedoch keine Grundrentenzeiten, § 76g Abs. 2 S. 2.
Auch Kalendermonate mit freiwilligen Beiträgen (§ 7) sind grds. keine Grundrentenzeiten (s. BT-Drucks 19/18473, S. 36). Der Gesetzgeber lehnte es ausdrücklich ab, die Möglichkeit zu eröffnen, sich Grundrentenzuschläge zu erkaufen. Anders verhält es sich hingegen, wenn freiwillige Beiträge nach besonderen Bestimmungen als Pflichtbeiträge gelten, § 55 Abs. 2 Nr. 1.
Rentenrechtliche Zeiten, die aus einer Auslandsbeschäftigung herrühren, sind nach EU-Recht (VO [EG] Nr. 883/2002) und nach Sozialversicherungsabkommen als Mindestversicherungszeiten zu berücksichtigen (s. näher Schmidt, a.a.O., D, Rn 37 m.w.N.).
3. Grundrentenbewertungszeiten
Als weitere Voraussetzung für die Anerkennung als Grundrentenzeit bestimmt § 76g Abs. 3 S. 1, dass Kalendermonate, die als Grundrentenbewertungszeiten gelten, d.h. mindestens 0,025 Entgeltpunkte pro Kalendermonat – kalenderjährlich betrachtet 0,3 EP, also mindestens 30 % der Beiträge zur Rentenversicherung, die für das Durchschnittsentgelt eines Kalenderjahres (s. Anl. 1 zum SGB VI) entrichtet wurden, § 62 Abs. 2 S. 1 – aufweisen müssen. Während die Grundrentenzeiten die Dauer der Versicherungszugehörigkeit als Anspruchsvo...