1. Existenzsichernde Leistungen (SGB II und SGB XII)
a) SGB II
§ 11b Abs. 2a SGB II bestimmt, dass hinsichtlich des Freibetrags für Personen mit Grundrentenzeiten oder entsprechenden Zeiten aus anderweitigen Alterssicherungssystemen die sozialhilferechtliche Regelung § 82a SGB XII, entsprechend gilt. Anspruchsberechtigt im SGB II können aus dem Kreis der Grundrentenberechtigten sowohl Bezieher von Hinterbliebenenrente als auch von Erwerbsminderungsrente sein, letztere dann, wenn keine dauernde Erwerbsminderung i.S.v. § 41 SGB XII vorliegt, also eine Rente wegen Erwerbsminderung zunächst nur befristet gewährt werden, § 102 Abs. 2.
Hinweis:
Personen, die Altersrente beziehen, sind gem. § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB II grds. von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen. Leben sie jedoch mit einem erwerbsfähigen, im SGB II Leistungsberechtigten zusammen, so besteht eine („gemischte”) Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Abs. 3 SGB II, für die die Regelungen des SGB II, auch die zur Einkommensanrechnung, gelten. Ohne einen Freibetrag im SGB II wären bei Altersrentnern die den Eigenbedarf übersteigende Teile der Grundrente bei dem anderen Partner als Einkommen zu berücksichtigen.
b) Sozialhilfe
§ 82a Abs. 1 SGB XII führt bei der Hilfe zum Lebensunterhalt und der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung für Personen, die mindestens 33 Jahre an Grundrentenzeiten nach § 76g Abs. 2 erreicht haben, einen Freibetrag ein i.H.v. 100 EUR monatlich aus der gesetzlichen Rente zzgl. 30 % des diesen Betrag übersteigenden Einkommens aus der gesetzlichen Rente, der vom Einkommen nach § 82 Abs. 1 SGB XII abzusetzen ist, höchstens jedoch ein Betrag i.H.v. 50 % der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 SGB XII (derzeit 50 % von 446 EUR mtl.). Diese Regelung gilt nach Abs. 2 der Norm entsprechend für Personen, die mindestens 33 Jahre an Grundrentenzeiten vergleichbaren Zeiten in anderweitigen Alterssicherungssystemen zurückgelegt haben.
2. Bundesversorgungsgesetz
Eine § 82a SGB XII im Wesentlichen entsprechende Regelung enthält § 25d Abs. 3c Bundesversorgungsgesetz.
3. Wohngeldgesetz
In das Wohngeldgesetz (WoGG) wurde ein neuer § 17a WoGG eingeführt. Dort regeln Abs. 1 und 2 den Freibetrag für die bei der Gewährung von Wohngeld zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder mit Grundrentenzeiten oder entsprechenden Zeiten aus anderweitigen Alterssicherungssystemen wie die Sozialhilfe.
Abs. 3 der Vorschrift trifft eine Bestimmung dazu, wenn Wohngeld vor dem 1.1.2021 bewilligt wurde und mindestens ein Teil des Bewilligungszeitraums nach dem 31.12.2020 liegt. § 17a Abs. 4 WoGG führt aus, unter welchen Voraussetzungen der bereits bei der Wohngeldbewilligung berücksichtigte Freibetrag bei diesem im laufenden Bewilligungszeitraum eintretende Änderungen zu berücksichtigen sind.
4. Weitere Rechtsgebiete
Die Art. 6–7a des Gesetzes sehen ferner Änderungen des Einkommensteuergesetzes, der Abgabenordnung und des Finanzverwaltungsgesetzes vor.