Insolvenzsicherungspflichtig sind nicht alle Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung. Ausgehend von dem je nach Durchführungsweg unterschiedlichen Insolvenzrisiko hat der Gesetzgeber nur dort eine gesetzliche Insolvenzsicherung vorgesehen, wo eine Gefährdung der Deckungsmittel (vgl. Berenz in: Kemper/Kisters-Kölkes/Berenz/Huber/Betz-Rehm, BetrAVG, 9. Aufl. 2020, § 7 Rn 24) zur Erfüllung der betrieblichen Altersversorgungsverpflichtungen dem Grunde nach überhaupt eintreten kann.
Vor diesem Hintergrund unterliegen unmittelbare Pensionszusagen und Versorgungszusagen, die über Unterstützungskassen finanziert werden, nach § 7 Abs. 2 BetrAVG generell und uneingeschränkt der gesetzlichen Insolvenzsicherung (vgl. Karst/Cisch, BetrAVG, § 7 Anm. 19), und zwar unabhängig davon, ob die Versorgungsverpflichtungen, z.B. durch den Abschluss von Rückdeckungsversicherungen, vorfinanziert sind oder nicht.
Demgegenüber hat der Gesetzgeber Versorgungszusagen, die über Pensionskassen abgewickelt werden, ursprünglich nicht in den gesetzlichen Insolvenzschutz aufgenommen. Der generelle Ausschluss für solche Versorgungszusagen (vgl. Langohr-Plato, Betriebliche Altersversorgung, Rn 777) wurde damit begründet, dass es sich bei Pensionskassen um externe Versorgungseinrichtungen in Form von Versicherungsgesellschaften handelt, die als solche bei der Anlage ihres Vermögens den strengen aufsichtsrechtlichen Anforderungen der BaFin unterliegen.
Angesichts einer zunehmenden Anzahl von regulierten Pensionskassen, die aufgrund ihrer wirtschaftlichen Lage ein in ihrer Satzung verankertes Sanierungsverfahren vollzogen und dabei sogar laufende Rentenleistungen gekürzt haben, sowie vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EuGH, der unter bestimmten Voraussetzungen eine grundsätzliche staatliche Verantwortung für eine Insolvenzschutz auch bei Pensionskassen bejaht hat (vgl. EuGH, Urt. v. 19.12.2019 – C 168/18, BetrAV 2020, 79; Heller/Langohr-Plato, BetrAV 2020, 2), hat der Gesetzgeber mit Wirkung vom 1.1.2021 an auch Versorgungszusagen, die über eine Pensionskasse durchgeführt werden, unter den gesetzlichen Insolvenzschutz gestellt.
Diese Insolvenzsicherungspflicht betrifft allerdings keine Pensionskassen, die einem Sicherungsfonds nach dem VAG („Protektor”) angehören oder in Form einer gemeinsamen Einrichtung nach § 4 TVG organisiert sind. Damit beschränkt sich die gesetzliche Insolvenzsicherung bei Pensionskassen auf sog. regulierte Pensionskassen, die als solche aufgrund der in ihren Satzungen enthaltenen Sanierungsklausel nicht befähigt sind, einem Protektor beizutreten.
Ebenso gilt die Insolvenzsicherungspflicht nicht für solche Zusagen, die über die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) sowie über kommunale oder kirchliche Zusatzversicherungseinrichtungen durchgeführt werden. Dies ergibt sich aus einer entsprechenden Ergänzung von § 18 Abs. 1 BetrAVG.